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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 515/1996 vom 05.11.1996
Melderechtliche Behandlung von reisenden Schaustellern
Der Unterausschuß "Melde-, Paß- und Personalausweiswesen" des Arbeitskreises I der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder hat in seiner Sitzung am 07./08. Mai 1996 in Würzburg sich darauf verständigt, daß Wohnwagen von reisenden Schaustellern, die periodisch zu ihren Standplätzen (z.B. Betriebsgrundstück) zurückkehren, als Wohnungen im Sinne des Melderechts angesehen werden. Dieser Auffassung ist das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 20. September 1996 beigetreten. In diesem Schreiben heißt es weiter:
"Dementsprechend halte ich es für vertretbar, daß Schausteller ganzjährig am Ort des Betriebsgrundstückes melderechtlich erfaßt werden. Eine Anmeldung am jeweiligen Veranstaltungsort halte ich für entbehrlich.
Im übrigen gehe ich davon aus, daß der Personenkreis der Schausteller nur diejenigen Einwohner umfaßt, die ausschließlich aus beruflichen Gründen zeitweise von ihrem Heimatort abwesend sind und dauerhaft in einem Wohnwagen leben ohne ein Haus oder eine Wohnung zu haben. Hierunter fallen auch die Familienangehörigen, nicht aber das Betriebspersonal oder sonstige Hilfskräfte, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schaustellerfamilie leben. Des weiteren muß der Betriebssitz Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit und der privaten Lebensführung sein. Anhaltspunkte hierfür können das Vorhandensein von vollausgerüsteten Werkstatteinrichtungen und von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Strom, Telefon) sein.
Eine Änderung des Melderechtsrahmengesetzes i.S. des Anliegens des Deutschen Schaustellerbundes e.V. möchte ich für die Zukunft nicht ausschließen, ihr derzeit jedoch nicht nähertreten. Vielmehr sollten zunächst die Erfahrungen mit der nunmehr angestrebten Lösung in der Verwaltungspraxis abgewartet werden."
Az.: I/2-038-50-7