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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 135/1997 vom 05.03.1997
Meldung von FFH- und Vogel-Schutzgebieten
Aufgrund der EU-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sowie der EU-Richtlinie vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Schutzgebiete an die Europäische Union zu melden. Durch die FFH-Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union u. a. verpflichtet, unter der Bezeichnung "Natura 2000" ein kohärentes Netz besonderer Schutzgebiete einzurichten. Hierzu werden EG-einheitliche Kriterien und Maßgaben vorgegeben. Ziel ist es, die natürliche Artenvielfalt zu bewahren und die Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten oder wieder herzustellen.
Für die Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht war der 4. Juni 1994 und für die Meldung der deutschen Schutzgebiete, welche die Kriterien der Richtlinie erfüllen, der 4. Juni 1995 als spätester Termin vorgeschrieben. Die fristgerechte Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht war bislang wegen der unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bund und Ländern nicht erfolgt, so daß auch eine fristgerechte Meldung der Schutzgebiete an die Europäische Union wegen der fehlenden rechtlichen Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt worden ist. Vor dem Hintergrund des laufenden Novellierungsverfahrens zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der dort vorgesehenen Umsetzung der FFH-Richtlinie ist nunmehr die Meldung von Schutzgebieten wieder aktuell geworden. Dabei wird die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Rahmen der Novellierung des BNatSchG voraussichtlich dazu führen, daß die einzelnen Bundesländer Schutzgebiete an das Bundesumweltministerium melden und das Bundesumweltministerium die benannten Gebiete an die Europäische Union weiterleitet.
Bereits in den Mitteilungen des NWStGB vom 20 April 1996, Nr. 204, Seite 138 bis 143 hatte die Geschäftsstelle den Mitgliedsstädten und -gemeinden diejenigen Schutzgebiete mitgeteilt, die voraussichtlich durch das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Meldung vorgesehen sind. Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Schreiben vom 30. Januar 1997 (Az.: III B 2 - 616.05.00.00) der Geschäftsstelle eine neue Auflistung der Schutzgebiete zugeleitet, die auf der Grundlage der FFH-Richtlinie festgelegt und gemeldet werden sollen. Gleichzeitig wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. März 1997 gegeben. Die Geschäftsstelle hat bereits eine Verlängerung der Frist bis zum 15. April 1997 eingefordert, damit die Mitgliedstädte und -gemeinden ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um mögliche Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet zu überprüfen. Die Liste der zur Meldung vorgesehenen Schutzgebiete ist mit Schnellbrief vom 18.02.1997 an die Mitgliedsstädte und -gemeinden verschickt worden.
Die Geschäftsstelle bittet die Mitgliedsstädte und -gemeinden die Liste der zur Meldung vorgesehenen Schutzgebiete sorgsam zu prüfen und umgehend mitzuteilen, ob gegen eine Benennung einzelner Schutzgebiete Bedenken bestehen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß die Meldung von Schutzgebieten gegebenfalls auch Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit haben kann, weil nach der FFH-Richtlinie in diese Schutzgebiete grundsätzlich nicht eingegriffen werden darf und auch Auswirkungen von außen in diese Schutzgebiete grundsätzlich nicht zulässig sind.
Az.: IV/2 60-01-2 qu/sb