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StGB NRW-Mitteilung 247/2023 vom 04.04.2023
Mengenmäßige Begrenzung von Datenübermittlungen im Wege einer Gruppenauskunft
Das Ministerium des Innern NRW (IM) ordnet als Aufsichtsbehörde für die Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen aus datenschutzrechtlichen Gründen an, dass im Rahmen einer Gruppenauskunft an private Stellen die Meldedaten von grundsätzlich nicht mehr als 2% der Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune zu übermitteln sind.
Regelmäßig fordern Forschungsinstitute bei den kommunalen Meldebehörden Meldedaten von Einwohnerinnen und Einwohnern an, um diese im Rahmen von Studien zu befragen. Die gesetzliche Grundlage für die Auskunftserteilung aus dem Melderegister bietet § 46 Bundesmeldegesetz (BMG), wonach zu einer Vielzahl nicht namentlich bestimmter Personen eine Auskunft erteilt werden darf. Voraussetzung ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.
Grundsätzlich besteht nach § 46 BMG ein Ermessen der Meldebehörde bei der Entscheidung über die Erteilung von Gruppenauskünften. Über die Erteilung der Gruppenauskünfte entscheiden die betroffenen Meldebehörden jeweils in eigener Zuständigkeit.
Die Vorgabe basiert aber auf Erwägungen der Verhältnismäßigkeit im Lichte der gesetzlichen Vorgabe, dass durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten keine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Person entstehen darf (§ 8 Bundesmeldegesetz). Meldedaten der Bürgerinnen und Bürger werden zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erhoben; die meldepflichtigen Einwohner sind zur Angabe ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (§§ 2, 17 Bundesmeldegesetz).
Die Weitergabe dieser Daten im Rahmen einer Gruppenauskunft an Private stellt eine Ausnahmeregelung dar und darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erfolgen. Wegen des Charakters der Regelung als Ausnahmevorschrift ist sie restriktiv zu handhaben. Es darf nicht zu einer „Spiegelung“ großer Teile des kommunalen Meldedatenbestands bei privaten Dritten kommen. Die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erfolgten auch vor dem Hintergrund der 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung und der seitdem geänderten Erwartungshaltung der Bevölkerung im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Zudem wird eine Ablehnung des Antrags auf Gruppenauskunft als zulässig erachtet, wenn der verfolgte Zweck der Kontaktaufnahme mit der Zielgruppe auch auf andere, ähnlich wirksame Weise erreicht werden kann. Als Beispiele werden hier Postwurfsendungen, Plakate oder Hinweise in Presse und Rundfunk angeführt.
Das Meldegesetz NRW sieht darüber hinaus in § 2 Absatz 2 ein milderes Mittel im Verhältnis zur Datenweitergabe an private Dritte gemäß § 46 BMG vor. Dort ist geregelt, dass die Meldebehörden Einladungen zur Teilnahme an Studien oder sonstige Unterlagen unmittelbar an die Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune versenden, sofern die Voraussetzungen des § 46 BMG vorliegen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Daten nicht an private Stellen herausgegeben werden müssen. Nach Erhalt der Unterlagen können die Einwohnerinnen und Einwohner selbst entscheiden, ob sie an der Studie teilnehmen und ihre Daten zur Verfügung stellen wollen. Des Weiteren sollen die Meldebehörden bei Erteilung der Gruppenauskunft die privaten Stellen darauf aufmerksam machen, die zu befragenden Personen auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Forschungsvorhaben hinzuweisen.
Der Erlass des IM sowie die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI) sind für Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformationen – Fachgebiete – Recht, Personal und Organisation – Melderecht abrufbar.
Az.: 18.0.1-004/001