Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 399/2015 vom 29.06.2015

Mietpreisbremse in 22 NRW-Kommunen

Die NRW-Landesregierung hat am 23.06.2015 beschlossen, dass die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in 22 nordrhein-westfälischen Städten gelten soll. Nach der ab dem 1. Juli geltenden Verordnung darf in den betroffenen Städten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden.

Die Mieter in NRW haben zusammen mit der bereits geltenden Kappungsgrenzenverordnung für bestehende Mietverträge und der neuen Mietpreisbremse für Wiedervermietungen eine deutliche Verbesserung ihrer Rechte. Die Landesregierung will so verhindern, dass weniger einkommensstarke Mieter zugunsten von Besserverdienern aus Städten verdrängt werden.

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz des Bundes (s. die Mitteilung Nr. 291/1015 vom 13.04.2015 wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Damit wird die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent begrenzt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietobergrenze zeitlich befristet gelten soll. Nach der Verordnung macht die besonders angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt die Einführung der Mietpreisbremse in diesen 22 Städten erforderlich:

  • Regierungsbezirk Düsseldorf: Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen
  • Regierungsbezirk Köln: Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf
  • Regierungsbezirk Münster: Münster, Bocholt
  • Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn

 

 

Az.: II/1 651-07-03

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