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StGB NRW-Mitteilung 267/2017 vom 12.04.2017
Mindestabstand zwischen Sportwettbüros und Einrichtungen für Minderjährige
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29.03.2017 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach der Betrieb eines Sportwettbüros voraussichtlich nicht deshalb untersagt werden darf, weil im Abstand von 200 m Luftlinie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestehen bzw. eine Flüchtlingsunterkunft für minderjährige jugendliche Flüchtlinge sich in etwa 50 m zum Wettbüro befindet.
Die Untersagungsverfügung der Ordnungsbehörden, die auf Grundlage von § 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung NRW ergangen ist, beruht laut OVG NRW auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Der parlamentarische Gesetzgeber in NRW habe den Verordnungsgeber, in diesem Fall den Innenminister, nicht zu einer so weitreichenden Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit von Wettbürobetreibern ermächtigt.
Darüber hinaus hat die Ordnungsbehörde rechtlich geschützte Investitionen in das baurechtlich genehmigte Wettbüro zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ebenso wie den Umstand, dass das Wohnprojekt für jugendliche Flüchtlinge erst nach der Errichtung des Wettbüros entstanden sei. Ebenso sei von einem fehlenden Bestandsschutz des Wettbüros nicht deshalb auszugehen, weil die Inhaber des Wettbüros nicht über eine Wettvermittlungserlaubnis verfügen.
Wir prüfen derzeit in Absprache mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, welche Konsequenzen aus dem Beschluss zu ziehen sind und ob dieser auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Glückspielrechts (etwa Spielhallen) hat.
Der Beschluss des OVG NRW ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des verbandlichen Internetangebots unter Rubrik Fachinfo und Service/ Fachgebiete/ Recht und Verfassung/ Ordnungsrecht abrufbar.
Az.: 15.0.22-004/001