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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 50/1996 vom 20.01.1996
Mindesteinspeisevergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz für das Jahr 1996
Gemäß § 3 des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) basieren die gesetzlichen Mindesteinspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch öffentliche Energieversorgungsunternehmen auf dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Netzverbraucher des vorletzten Kalenderjahres. In dem für das Jahr 1996 maßgeblichen Ausgangsjahr 1994 betrug dieser Durchschnittserlös nach der Jahreserhebung des Statistischen Bundesamtes bei den Energieversorgungsunternehmen 19,12 Pfg. pro Kilowattstunde nach 19,20 Pfg. pro Kilowattstunde im Jahr 1993.
Daraus resultieren folgende gesetzliche Mindesteinspeisevergütungen im Jahr 1996:
Gemäß § 3 Abs. 1 Stromeinspeisungsgesetz sinken die Vergütungen für Strom aus Wasserkraft, Deponie- und Klärgas bis 500 Kilowattleistung auf 15,30 Pfg. pro Kilowattstunde bzw. auf 12,43 Pfg. pro Kilowattstunde bei Anlagen mit einer Leistung über 500 Kilowatt bis maximal 5 MW. Die Vergütung für Strom aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Stoffe aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz sinkt ebenfalls auf 15,30 Pfg. pro Kilowattstunde. Die Vergütung für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft gemäß § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz sinkt 1996 auf 17,21 Pfg. pro Kilowattstunde.
Vergleichsweise betrugen z.B. im Jahre 1995 die Einspeisevergütungen für Strom aus Solar- und Windenergie 17,28 Pfg. pro Kilowattstunde sowie für Strom aus Deponie- und Klärgas sowie Wasserkraftanlagen bis 500 Kilowattstunde 15,36 Pfg. pro Kilowattstunde.
Az.: V/2 811-00