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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 111/1997 vom 20.02.1997
Mindesteinspeisevergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz für das Jahr 1997
Gem. § 3 des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) basieren die gesetzlichen Mindesteinspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch öffentliche Energieversorgungsunternehmen auf dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Netzverbraucher des vorletzten Kalenderjahres. In dem für das Jahr 1997 maßgeblichen Ausgangsjahr 1995 betrug dieser Durchschnittserlös nach der Jahreserhebung des Statistischen Bundesamtes bei den Energieversorgungsunternehmen 19,06 Pf/kWh nach 19,12 Pf/kWh im Jahr 1994.
Daraus resultieren folgende gesetzliche Mindesteinspeisevergütungen im Jahr 1997:
- 15,25 Pf/kWh (entsprechend 80 % des Durchschnittserlöses): Einspeisungen aus Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie für die im Stromeinspeisungsgesetz genannten Rest- und Abfallstoffe;
- 12,39 Pf/kWh (entsprechend 65 % des Durchschnittserlöses): soweit die Einspeiseleistungen bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder Klärgasanlage im Jahresmittel 500 KW überschreitet, wird der dazu proportionale Arbeitsanteil mit dem entsprechenden Betrag vergütet;
- 17,15 Pf/kWh (entsprechend 90 % des Durchschnittserlöses): Einspeisungen aus Solarenergie und Windkraft.
Az.: V/2-811-00