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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 31/2004 vom 18.12.2003
Mitbestimmung bei der Besetzung von Schulleiterstellen
Das OVG NRW hat am 16.10.2003 einen Beschluß gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Antragstellerin ist Schulträger eines Gymnasiums. Die Antragsgegnerin schrieb als zuständige Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde die freie Schulleiterstelle des Gymnasiums aus und lehnte den Vorschlag der Anstragstellerin, die Schulleiterstelle mit C. zu besetzen, ab. Nach der Ablehnung des Vorschlags der Antragstellerin nahm C. seine Bewerbung zurück, so daß die Beigeladene als einzige Bewerberin verblieb. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben, damit sie ihr zweites Vorschlagsrecht ausüben könne. Die Antragsgegnerin lehnte eine Neuausschreibung der Stelle ab. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Antragstellerin statt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schulleiterstelle vorläufig nicht zu besetzen und die Stelle erneut auszuschreiben.
Hiergegen legte die Antragsgegnerin und der Beigeladene Beschwerden ein. Daraufhin lehnte das OVG (Az.: 19 B 1851/03) den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Das OVG NRW hat darauf hingewiesen, das zweite Vorschlagsrecht des Schulträgers sei verbraucht, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung seines ersten Vorschlags einen Personalvorschlag auf der Grundlage der ersten Stellenausschreibung vorlege und die Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde nicht zu Neuausschreibung der Stelle verpflichtet sei. Die Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde sei nicht zur Neuausschreibung der Stelle verpflichtet, wenn (mindestens) eine Bewerbung noch vorliege, der verbleibende Bewerber ausweislich der schulfachlichen Beratung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle, den besonderen Anforderungen der zu besetzenden Stelle in besonderem Maße entspreche und der Schulträger Gelegenheit gehabt und genommen habe, eine Stellungnahme zur Person des verbliebenen Bewerbers abzugeben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei auch das Ermessen der Schulaufsichtsbehörde und Ernennungsbehörde zur Neuausschreibung nicht auf Null reduziert.
Die vollständige Entscheidung kann abgerufen werden im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service\Schule, Kultur und Sport\Schule\Entscheidungen.
Az.: IV/2-211-21