Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 165/2006 vom 21.02.2006

Mitbestimmung von Honorarkräften für die Musikschule

Das Oberverwaltungsgericht NRW ist mit Beschluss vom 01.12.2005 (Az.: 1 A 5002/04.PVL) zu dem Ergebnis gekommen, die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer in einer kommunalen Musikschule stelle keine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn dar, wenn sie auf der Grundlage eines Honorarvertrages erfolge, der eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter vorsehe, und wenn der Musiklehrer im alltäglichen Arbeitsablauf bei der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nicht dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterliege.

In dem zu entscheidenden Fall sei der betroffene Musiklehrer in einem gewissen Umfang in die äußere Arbeitsorganisation der Musikschule eingebunden. Eine solche Integration in die äußere Organisation einer Dienststelle gebe indes für sich keinen Aufschluss über den Grad der persönlichen Abhängigkeit der jeweiligen Lehrkraft von dem Dienststellenleiter und damit über eine personalvertretungsrechtlich relevante Eingliederung in die Dienststelle. Denn eine Abhängigkeit sei bei der Heranziehung zu Unterrichtstätigkeiten auch im Falle einer – zulässigen – freien Mitarbeit in gewissem Umfang sachnotwendig. Sie sei dort aber Konsequenz einer frei ausgehandelten vertraglichen Konkretisierung der geschuldeten Leistung und nicht Ausfluss eines Direktionsrechts, dem der Betroffene unterworfen wäre.

Gleiches gilt für Vorgaben zum Unterrichtsinhalt selbst, wenn sich diese als Konsequenz einer bloßen vertraglichen Konkretisierung der jeweils geschuldeten Leistung darstellen. Denn derartige Vorgaben seien im Hinblick darauf, dass sie Gegenstand der vertraglichen Verplichtung der Lehrkraft seien, kein Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle.

Bei der Übernahme von Unterrichtsverpflichtungen sei für die Frage der Eingliederung demnach zum einen relevant, ob in der konkreten rechtlichen Ausgestaltung bzw. faktischen Umsetzung der vertraglichen Beziehung ein Weisungs-/Eingriffsrecht des Dienststellenleiters in Bezug auf die Ausgestaltung der vertraglichen geschuldeten Unterrichtstätigkeit bestehe oder wahrgenommen werde; besonderes Augenmerk sei dabei auf eine eventuelle Einflussnahme hinsichtlich der didaktischen und methodischen Aufbereitung der geschuldeten Unterrichtsinhalte zu richten.

Zum anderen sei für die Frage der Eingliederung von Bedeutung, ob und in welcher Form der Dienststellenleiter über die verbleibende Arbeitskraft der herangezogenen Lehrkraft verfügen könne, d.h. inwieweit er die Lehrkraft – über die mit der vereinbarten konkreten Unterrichtsveranstaltung notwendig verbundenen Organisationsmaßnahmen hinaus – zu weiteren Arbeiten für den Unterrichtsträger zu verpflichten vermöge.

In den danach entscheidenden Bereichen der Verfügung über seine Arbeitskraft und der didaktischen und methodischen Aufbereitung des Unterrichtsstoffes sei der betreffende Musiklehrer bei gegebener Sachlage nicht der Direktion des Beteiligten unterworfen. Seine Integration in die äußere Organisation der Musikschule sei allein Ausfluss der vertraglichen Vereinbarung und kein Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle. Eine Eingliederung erfolge mithin nicht.

Nach Mitteilung des OVG NRW ist gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

Az.: IV/2 450

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