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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 615/2018 vom 19.11.2018
Mitnutzungsentgelt für Leitungsverlegung in kommunalen Leerrohren
Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) hat das Ziel, die Kosten des flächendeckenden Breitbandausbaus durch Synergien mit anderen Netzinfrastrukturen zu senken. Nunmehr hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals den im DigiNetz-Gesetz angelegten Kostenmaßstab für die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohres angewendet, § 77n TKG. Das im Beschluss erstmals festgesetzte Entgelt für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs gewährt neben den Zusatzkosten der Mitnutzung auch einen Anreizaufschlag und soll so möglichst viele Verhandlungslösungen begünstigen.
Der konkrete Fall betrifft die Mitnutzung eines 33m langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Telekommunikationsanbieter nutzt dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz anzuschließen. Die BNetzA hat einen zwischen den Parteien verhandelten Vertragsentwurf angeordnet.
Soweit sich die Parteien nicht einigen konnten, hat die BNetzA darin faire und angemessene Bedingungen festgeschrieben. Dies betraf insbesondere Kündigungsregelungen und das an die Stadt zu zahlende Entgelt. Das von der BNetzA festgelegte Entgelt ergibt sich, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, aus den Zusatzkosten der Stadt für die Ermöglichung der Mitnutzung in Höhe von rund 330 Euro sowie einem Aufschlag von 25 Euro pro Jahr. Dabei stellt der Aufschlag einen Gewinn ohne direkte Kostenentsprechung dar, der Anreize zur freiwilligen Mitnutzungsgewährung setzen soll.
Im Vorfeld des Beschlusses hatte die BNetzA eine umfangreiche Markterhebung zu bereits geschlossenen Mitnutzungsverträgen durchgeführt. Anhand der darin enthaltenen Preise wurde ein bundesweiter Meterpreis pro Jahr ermittelt. Dieser dient als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des unter anreizökonomischen Gesichtspunkten angemessenen Aufschlags, der grundsätzlich auf 0,25 Euro pro Meter und Jahr festgelegt wurde.
Bei kurzen Strecken bis zu 100m – wie im vorliegenden Fall – wird ein Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr angewendet, um eine ausreichende Anreizwirkung zu erzielen. Diese Methodik ermöglicht eine transparente und einfache Festlegung des Aufschlags für zukünftige Fälle, in denen Leerrohre von anderen als Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Für Telekommunikationsunternehmen ist gesetzlich ein abweichender Maßstab vorgesehen. Die Zusatzkosten sind weiter im Einzelfall zu bestimmen.
So soll sichergestellt werden, dass auch Nicht-TK-Unternehmen einen angemessenen Anreiz haben, ihre Leerrohre für den beschleunigten Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20181106_BK11.html?nn=265778 .
Az.: 31.3-001/002