Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 669/1999 vom 05.10.1999
Mitteilungsverordnung
Die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung-MV) vom 07.09.1993, ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 26.05.1999 (BGBl 1999 I S. 1077) erneut geändert worden. Nach § 2 Abs. 1 MV haben Behörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Das bisher in § 2 Abs. 1 MV bestehende Anknüpfungsmerkmal "Zahlungen für Lieferungen und Leistungen" ist durch die Neufassung entfallen, wodurch die in der Vergangenheit aufgetretenen Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Begriffe "Lieferungen" und "Leistungen" vermieden werden sollen.
Die Verordnung ist am 05.06.1999 in Kraft getreten.
Az.: IV/1-920-00/0