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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 499/1997 vom 05.10.1997
Mitteilungsverordnung
Unterschiedlich beurteilt wurde in der Vergangenheit die Frage, ob Zahlungen an kommunale Mandatsträger von der Mitteilungsverordnung (BStBl 1993, I, S. 799) erfaßt werden. Rechtsdogmatisch kann man durchaus bezweifeln, ob die Tätigkeit der kommunalen Mandatsträger eine "Leistung" ist, deren Äquivalent die Aufwandsentschädigung darstellt. Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten allerdings eindeutig den Standpunkt, daß die Mitteilungsverordnung insoweit einschlägig ist. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dieser Rechtsauffassung nicht zu widersprechen. Pragmatisch gesehen erscheint es daher sinnvoll, zur Vermeidung zeit- und kostenaufwendiger Auseinandersetzungen über diese bislang gerichtlich in keiner Weise geklärte Rechtsfrage in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung eine möglichst wenig verwaltungsaufwendige Gestaltung des Mitteilungsverfahrens zu erreichen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, hinsichtlich der Umsetzung der Mitteilungsverordnung mit der örtlichen Finanzverwaltung abzuklären, auf welche Daten konkret vor Ort Wert gelegt wird. Es macht keinen Sinn, der Finanzverwaltung Daten zu übermitteln, die diese aufgrund von Personalmangel oder anderen Umständen gar nicht auswerten kann. Daher sollten entsprechende Abstimmungsgespräche mit dem Finanzamt geführt werden, bevor konkret vor Ort die Umsetzung der Mitteilungsverordnung angegangen wird.
Ungeachtet der Möglichkeit konkreter Abstimmung mit der örtlichen Finanzverwaltung hat sich das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich grundsätzlich auf folgendes Prozedere festgelegt:
Die einmal im Jahr an die Finanzämter zu sendenden Mitteilungen über die gezahlten Leistungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen und sachkundige Bürger sollten folgende Angaben enthalten:
- Gesamtbetrag der im Kalenderjahr gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Dabei ist der Gesamtbruttobetrag der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder anzugeben, der sich vor Abzug evtl. direkt von der kommunalen Gebietskörperschaft abgeführten Mitgliedsbeiträge an Fraktionen und Parteien ergibt.
- Steuerpflichtige Anteile von für Dienstreisen gezahlten Tagegeldern.
- Direkt an den Anspruchsgläubiger gezahlte Verdienstausfallentschädigungen; soweit der Verdienstausfall in der Form ausgeglichen wird, daß der freistellende Arbeitgeber die Bezüge weiterzahlt und versteuert und sich hierfür den Verdienstausfall direkt von der kommunalen Gebietskörperschaft erstatten läßt, ist eine Angabe in der Mitteilung an das Finanzamt nicht erforderlich.
Damit das Finanzamt beurteilen kann, inwieweit die gezahlten Leistungen die geltenden Steuerfreibeträge übersteigen, sind die gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in der Mitteilung an das Finanzamt getrennt von anderen gezahlten Leistungen aufzuführen.
Es reicht aus, die jährlichen Gesamtsummen der gezahlten Leistungen sowie den Zeitraum, für den sie bezogen wurden, mitzuteilen. Eine weitere Aufschlüsselung dieser Leistungen (z.B. genaue Angabe der Tage, für die Tagegelder nach dem Landesreisekostengesetz oder Verdienstausfall gezahlt worden ist) ist nicht erforderlich.
Soweit es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, reicht es aus, wenn dem Finanzamt einmal mitgeteilt wird, wie hoch die wiederkehrenden Leistungen sind und für welchen Zeitraum sie voraussichtlich gezahlt werden. Dies soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Ob eine mitteilungspflichtige kommunale Gebietskörperschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen.Sie kann statt dessen auch die konkret gezahlten Beträge mitteilen. Voraussetzungen für die bei wiederkehrenden Leistungen mögliche Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist, daß die wiederkehrende Leistung in der Betragshöhe nicht variiert. Da die meisten kommunalen Gebietskörperschaften neben den pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigungen auch Sitzungsgelder zahlen und damit die tatsächlich gezahlten Beträge monatlich schwanken, dürfte diese Möglichkeit für die meisten kommunalen Gebietskörperschaften ausscheiden.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn der jährlich gezahlte meldepflichtige Betrag 3.000,-- DM nicht überschreitet.
Die Mitteilung ist an das zuständige Finanzamt des Empfängers der Aufwandsentschädigungen etc. zu richten. Es empfiehlt sich, die Empfänger zu bitten, das zuständige Finanzamt und ihre Steuernummer freiwillig der kommunalen Gebietskörperschaft mitzuteilen. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Soweit sich ein Empfänger von Aufwandsentschädigungen daher weigert, der kommunalen Gebietskörperschaft dies mitzuteilen, ist die entsprechende Mitteilung auch ohne Angabe der Steuernummer an das zuständige Finanzamt zu richten. In Einzelfällen kann es insbesondere bei größeren kommunalen Gebietskörperschaften schwierig sein, ohne Mithilfe des Mitgliedes der Kommunalvertretung das zuständige Finanzamt zu ermitteln. Soweit es deshalb im Einzelfall dazu kommt, daß eine Mitteilung an das unzuständige Finanzamt gerichtet wird, wird dieses Finanzamt die Mitteilung an das zuständige Finanzamt weiterleiten.
Es ist sinnvoll, den jeweiligen Mitgliedern der Kommunalvertretung eine Abschrift der Kontrollmitteilung an das Finanzamt zuzuleiten.
Az.: V/3-922-00