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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 607/2003 vom 23.07.2003
Mittelstandsförderungsgesetz verabschiedet
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 3.7.2003 in zweiter Lesung das Gesetz zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes (Mittelstandsgesetz) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und zu stärken. Es soll u.a. dazu beitragen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dauerhaft und nachhaltig mittelstandsgerecht auszugestalten, Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und neu zu schaffen, Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbständigkeit zu fördern, die Rahmenbedingungen für die Finanzierungsmöglichkeiten der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern, die mittelstandsorientierte Ausrichtung von Verwaltungshandeln zu fördern, die Dienstleistungsorientierung der mittelständischen Wirtschaft zu stärken, die Anpassung der mittelständischen Wirtschaft an die Globalisierung zu unterstützen, die Innovationskraft und Flexibilität der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern und der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung mit Nachdruck entgegenzuwirken (§ 2).
Der Verband hat das Gesetzgebungsverfahren über ca. 1 1/2 Jahre hinweg durch zahlreiche Stellungnahmen, Ministeriumsgespräche, Gremienbeschlüsse sowie Teilnahme an Anhörungen begleitet. So hat das Präsidium mit Beschluß vom 6.3.2002 die Bemühungen der Landesregierung unterstützt, im Rahmen der Mittelstandsoffensive move Dienstleistungsangebote und Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen zu verbessern, um die Investitions- und Beschäftigungssituation in Nordrhein-Westfalen nachhaltig zu fördern. Es hat die Bereitschaft der Städte und Gemeinden erklärt, auf der Basis eines Mittelstandsgesetzes ihren Beitrag zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes zu leisten. Allerdings hat es die Überlegungen der Landesregierung im Hinblick auf überregulierende Elemente abgelehnt. Ausdrücklich hat das Präsidium gefordert, daß die Mittelstandsverträglichkeitsprüfung auf staatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschränkt wird, damit den Kommunen überzogener Aufwand erspart und gleichzeitig die Überprüfung auf Belastungswirkungen auf diejenigen Aktivitäten konzentriert werde, die nachweislich im besonderen Maße zu unnötiger Bürokratie für kleinere und mittlere Unternehmen führen.
Diese Mittelstandsverträglichkeitsprüfung ist nun auch für kommunale Rechtsvorschriften verbindlich geworden, obwohl der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in einem Gespräch mit Landtagsabgeordneten am 21.3.2003 der Eindruck vermittelt worden war, daß sie bezogen auf kommunale Satzungen aus dem Entwurf gestrichen werden und im Rahmen der Revisionsklausel des Gesetzes durch eine Formulierung ersetzt werden sollte, nach der eine solche Prüfung dann eingeführt werden soll, wenn sich wider Erwarten die kommunalen Satzungen nach den Berichten des Mittelstandsbeauftragten als entscheidendes Hemmnis für mittelständische Unternehmen erweisen würden.
Die Arbeitsgemeinschaft hat daraufhin noch einmal mit Schreiben vom 16.5.2003 ausdrücklich gegen die Mittelstandsprüfung Stellung bezogen. Auch der von kommunaler Seite gegen die vergabe-bezogenen Formulierungen vorgetragenen Bedenken wurden seitens des Gesetzgebers nicht aufgenommen. Vielmehr wird durch die Formulierung, wonach "das Vergaberecht" zu beachten ist, die von kommunaler Seite befürchtete Verpflichtung um so deutlicher, daß die kommunalen Gesellschaften unterhalb der Schwellenwerte der europaweiten Ausschreibung bei den öffentlichen Aufträgen die Vergabevorschriften anwenden müssen.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens außer Kraft.
Az.: III/1 450 - 30