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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 315/2018 vom 16.05.2018
Mitverlegung von Datenleitungen bei Verkehrsbauprojekten
Gemäß § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG ist im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Bei den angesprochenen öffentlich finanzierten Verkehrsbauprojekten ist danach durch die Wegebaulastträger sicherzustellen, dass bedarfsgerecht Leerrohre mit Glasfaserkabeln mitverlegt werden.
Die Regelung enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, um der Verwaltungspraxis Gestaltungsspielräume für eine einzelfallgerechte Umsetzung zu schaffen. In der Verwaltungspraxis gilt es diese Spielräume auszufüllen und zu bestimmen, ob eine Mitverlegungspflicht im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen vorliegt. Um Hinweise und Leitfäden für die Praxis zu entwickeln hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur die AG Digitale Netze aus Vertretern der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Telekommunikationsbranche eingerichtet, die Hinweise zu technischen Umsetzungsfragen sowie Verfahrensfragen zu speziellen Aspekten des Telekommunikationsgesetzes erarbeitet.
Zur Umsetzung der Mitverlegungspflicht des § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG hat die AG eine Handreichung erstellt. Diese versteht sich als Auslegungshilfe auf Grundlage des gemeinsamen Verständnisses von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Telekommunikationswirtschaft. Sie hat keinen Regelungscharakter, sondern dient als Leitfaden, dessen Berücksichtigung eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten soll.
Das Prüfkonzept kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/pruefkonzept-zur-sicherstellungsverpflichtung.pdf?__blob=publicationFile .
Az.: 31.3-001/002