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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 375/2020 vom 06.05.2020
Mitverlegungspflicht nach § 77i Abs. 3 S. 1 Telekommunikationsgesetz erfährt Klarstellung durch Bundesregierung
Im Dezember 2019 ist das 5. Änderungsgesetz des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Trotz seiner Zustimmung im vergangenen September forderte der Bundesrat die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag auf, zeitnah auf gesetzgeberischem Weg eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 77i Abs. 3 S. 1 TKG dergestalt herbeizuführen, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, welches Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, alleine nicht ausreichend ist, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen. Die Regelungen im TKG hatten vorher zu Mitverlegungsansprüchen dritter Telekommunikationsunternehmen gegen kommunale und glasfaserausbauende Unternehmen geführt. Folglich war aus einer Richtlinie zur Kostensenkung ein Gesetz zum Überbau entstanden.
Nun erfolgte die Klarstellung durch die Bundesregierung mit (Bundesrat) Drucksache 186/20. Darin heißt es:
„Das Gesetz stellt klar, inwieweit ein Antrag auf Mitverlegung nach Prüfung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als unzumutbar abgelehnt werden kann. Ausdrücklich ausgenommen werden gezielt alle öffentlich geförderten Baumaßnahmen an Glasfasernetzen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Mitverlegung sind dabei gemäß Begründung neben diesen unzumutbaren Fällen direkter Förderung auch solche, bei denen ein Glasfaser ausbauendes Unternehmen sich zwar ganz oder teilweise in Kommunalbesitz befindet, aber wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen am Markt agiert. Nur wenn ein solches Unternehmen gefördert ausbaut, fällt es unter die Mitverlegungspflicht, kann dann aber im Rahmen der Zumutbarkeit ebenfalls die Fördereinrede geltend machen.“
Ungeklärt bleibt aber weiterhin das genaue Verständnis der „öffentlichen Mittel“. Dazu schreibt die Bundesregierung:
„Diesen Zielkonflikt [Überbauproblematik] löst die Beschränkung `aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten´ auf, indem (nur) den öffentlichen Haushalten eine entsprechende Benachteiligung im Interesse eines möglichst breiten wettbewerblichen Ausbaus zugemutet wird.“
Diese Formulierung wird nicht den vielfältigen Rechts- und Organisationsformen der Kommunalwirtschaft gerecht und bleibt hinter einer echten Klarstellung für Eigentümer und Betreiber anderer Versorgungsnetze zurück.
Az.: 31.5-003/006