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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 326/2011 vom 15.06.2011
Mitwirkung von Tierschutzvereinen im Baugenehmigungsverfahren
Die NRW-Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werden soll. Zugleich soll diesen Vereinen die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren ermöglicht werden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind dann in ihrer Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde betroffen. Die Geschäftsstelle hat dazu gegenüber der Landesregierung die nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes sind durch den Gesetzentwurf im Rahmen ihrer Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde betroffen. Die beabsichtigten Regelungen werden Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis haben und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verlängern. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass die angedachte gesetzliche Regelung auch verfassungsgemäß ist. Hier ist insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes fraglich. Diesseits bestehen Bedenken, ob nicht zu Lasten des Landes die Sperrwirkung aus Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 20 GG eingreift. Dies gilt auch deshalb, weil die Öffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 GG gerade für den Tierschutz nicht gilt. Das führt zu dem Schluß, dass der Bund mit dem Tierschutzgesetz von seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz bereits abschließend Gebrauch gemacht hat. Hier sei beispielhaft auf die Beteiligung eines Tierschutzbeauftragten bei Tierversuchen (§ 8 b TierSchG) sowie auf die Rechte der Tierschutzkommission in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 16 b TierSchG verwiesen. Diese Bedenken werden auch nicht durch die Begründung auf S. 3 des Gesetzentwurfes beseitigt.
Schließlich ist für diesen Gesetzentwurf — seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt - eine Kostenfolgenabschätzung nach den Vorschriften des KonnexAG erforderlich. So führen die Mitwirkungs- und Informationsrechte nach § 2 des Entwurfes zu organisatorischem Mehraufwand bei den Genehmigungsbehörden. Es ist eine Liste mit entsprechenden Vereinen und deren Adressen zu führen und diese sind bei derartigen Verfahren anzuschreiben. Dies bedeutet Arbeitsaufwand und entsprechende Vervielfältigungs- und Versandkosten. Auch die Prüfung der Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Anhörung sowie die des Ausschlusses der Akteneinsicht kostet Zeit und verursacht Kosten. Dies kann auch für die Prüfung der Ablehnungs- und Beschränkungsgründe gem. § 2 Abs. 5 i.V.m. § 3, 5 bis 7 IFG NRW festgehalten werden. Hier ist es mitunter erforderlich, dass während der Akteneinsicht ein Mitarbeiter der Verwaltung anwesend ist. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum zu Lasten der Städte- und Gemeinden der Verweis auf § 11 IFG unterblieben ist.
Schließlich ist zu bedenken, dass durch das Verbandsklagerecht nach § 1 ein organisatorischer Mehraufwand seitens der Baugenehmigungsbehörde erfolgt. Im Übrigen wären die Städte wegen ihrer Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde auch Beklagter und würden daher im Falle einer gerichtlichen Einschätzung, die von der veterinärrechtlichen Stellungnahme abweicht, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 154 Abs. 1 VwGO). Auch wenn eine solche zahlmäßige Bezifferung schwer zu bestimmen ist, so kann diese Kostengefahr nicht negiert werden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anwendungsbereich des KonnexAG NRW eröffnet ist. Daher ist ein Verfahren nach dessen § 3 sowie der Kostenausgleich nach § 1 KonnexAG zu regeln.“
Az.: II/1 660-00