Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 557/2008 vom 07.08.2008

Mögliche Maßnahmen gegen Feinstaub

Seit der Umsetzung der EU-Luftqualtitäts-Rahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien durch die 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (22. BImSchV) in nationales Recht ist es auch möglich, für den Verkehrsbereich Maßnahmen anzuordnen. So können nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Nach den StVO-Verwaltungsvorschriften ist allerdings bei wesentlichen Maßnahmen die Genehmigung durch das Land erforderlich. Eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer sog. City-Maut fehlt bislang auf der bundes- und der landesgesetzlichen Ebene. In § 45 BImSchG (Verbesserung der Luftqualität) ist lediglich geregelt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Immissionswerte (in der 22. BImSchV) sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere der Luftreinhalteplan und der Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG. Die Auswahl von Maßnahmen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt.

Unabhängig davon kommt zur Vermeidung der Feinstaub (PM 10)-Belastung der Einsatz von Dieselfahrzeugen mit Russfilter oder der Einsatz von erdgasbetriebenen Fahrzeugen in Betracht. In diesem Zusammenhang wird aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feinstaubbelastung nicht um ein spezielles Problem der Dieselfahrzeuge handelt. Dieselfahrzeuge machen nur einen relativ kleinen Anteil an der Feinstaubbelastung aus. Stärker wirken nach Angaben von Fachleuten z.B. die Rauchgase aus Schornsteinen, auch von privaten Haushalten. Deshalb läuft auf der Bundesebene eine Änderung der 1. BImSchV zum BImSchG (sog. Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung) mit welcher der Feinstaub-Ausstoß z.B. aus Holzöfen und Kaminen vermindert werden soll.

In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass insbesondere in kreisfreien Städten erhöhte Feinstaubbelastungen (PM 10) festgestellt worden sind. Ein Beispiel ist die Corneliusstraße in der Stadt Düsseldorf, für die ein Luftreinhalteplan aufgestellt worden ist. Kreisangehörige Städte und Gemeinden sind nur vereinzelt betroffen.

Die aktuelle Betroffenheit von Städten und Gemeinden sowie die aktuellen Messdaten (z.B. zu PM 10 – Feinstaub) können auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) unter der Internet-Adresse www.lanuv.nrw.de (Rubrik: Daten + Fakten/Messwerte/Luft/Grenzwerte und Maßnahmen/Überschreitungstage Feinstaub) abgerufen werden. Zugleich kann auf dieser Internet-Plattform auch in Erfahrung gebracht werden, für welche Städte und Gemeinden bereits Luftreinhaltepläne aufgestellt worden sind bzw. sich in Erarbeitung befinden.

Darüber hinaus in den letzten Monaten eine Diskussion um die Einrichtung der sog. Umweltzonen entstanden. Umweltzonen können dort eingerichtet werden, wo der Feinstaub-Ausstoß die Grenzwerte an 35 Tagen im Jahr überschreitet. Nach Aussagen des Umweltbundesamtes kann die Einrichtung einer Umweltzone zu einer Verminderung der Feinstaubbelastung um 10 % führen, was eine Reduzierung der Überschreitungstage bis zu 25 Tage bewirken kann. Ein Gutachten der TU Cottbus kommt zu dem Ergebnis das Umweltzonen voraussichtlich kaum eine positive Auswirkung auf die Luftqualität haben werden, weil in den betroffenen Straßenzügen auch die bestehende sog. Hintergrund-Belastung einen Einfluss auf die Luftwerte hat. Unabhängig von diesem „Gutachterstreit“ hat unter anderem die Stadt Köln ab dem 1.1.2008 eine Umweltzone im Innenstadtkern eingerichtet, so dass sich hier am praktischen Referenzobjekt die Effektivität zeigen wird. Es kann aber aus der Stadt Düsseldorf berichtet werden, dass nach der Herausnahme von dieselbetriebenen LKW’s über 2,8 t aus der Corneliusstraße eine Verminderung der Überschreitungstage zu beobachten war. Es kann deshalb zurzeit keine definitive Aussage dahin getroffen werden, dass die Einrichtung von Umweltzonen völlig wirkungslos ist.

Welche Kraftfahrzeuge in sog. Umweltzonen nicht mehr fahren dürfen, wird unter anderem in der 35. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (sog. Kfz-Kennzeichnungs-Verordnung) geregelt. Nach dieser Kfz-Kennzeichungs-Verordnung können in sog. Umweltzonen nur Kraftfahrzeuge mit bestimmten Plaketten fahren. Fahrzeuge mit Benzinmotor ohne geregelten Katalysator und Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Plaketten. Rote Plaketten sind vorgesehen für Euro 2 – und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2). Gelbe Plaketten gibt es für Euro 3-Dieselfahrzeuge und mit Partikelfilter nachgerüstete Euro 2-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 3). Grüne Plaketten bekommen alle Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator (Ausnahme: einige wenige ältere Fahrzeuge) sowie Dieselfahrzeuge, die entweder mindestens die europäische Abgasnorm Euro 4 erfüllen oder der Euro 3-Norm genügen und mit einem leistungsfähigen Partikelfilter nachgerüstet sind (Schadstoffgruppe 4). Auf dem Zusatzschild (unterhalb des Verkehrszeichens „Umweltzone“) werden die farbigen Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben. Das Umweltministerium NRW hat hierzu ein Faltblatt „Saubere Luft in unseren Städten – Informationen über Umweltzonen in NRW“ herausgegeben. Weitergehende Informationen bietet das Umweltministerium NRW auch unter der Internet-Adresse www.umweltzonen.nrw.de an. Hier kann auch das vorstehende genannte Faltblatt als Datei aufgerufen und ausgedruckt werden.

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Erkenntnislage hat die Geschäftsstelle des StGB NRW auch ein Positionspapier entwickelt, welches auch grundsätzlich die Einrichtung von Umweltzonen mit Augenmaß unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse beinhaltet. Dieses Positionspapier des StGB NRW ist ebenfalls in diesen Mitteilungen vom September 2008 wiedergegeben.

Az.: II/2 70-40

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