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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 419/2001 vom 05.07.2001
Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (MFJFG) hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 20.06.2001 den Runderlaß zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2002 zugeleitet. Die Tabelle, die zwischen materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung differenziert und unterschiedliche Beträge für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall vorsieht, kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
In Vorgesprächen mit dem MFJFG haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewirkt, daß bei der nächsten Fortschreibung nicht die Entwicklung des Preisindexes der Lebenshaltungskosten (+3,5 %) zur Grundlage genommen wird. Die damit verbundenen Mehrkosten wären für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Haushaltsentwicklung nicht akzeptabel gewesen. Der Runderlaß sieht nunmehr vor, daß die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege in Anlehnung an die Regelsätze nach dem BSHG um 1,91 % - aufgrund der Euro-Umstellung nach oben gerundet - fortgeschrieben werden.
Az.: III/2 705-7