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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 684/2017 vom 30.10.2017
Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum Zensus 2011
Am 24.10.2017 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Anträge Berlins und Hamburgs zur Zensusgesetzgebung mit Blick auf deren Konsequenzen für die Einwohnerzahlen und Finanzen der beiden Städte mündlich verhandelt. Allein Berlin hat nach eigenen Angaben wegen der durch das Zensusergebnis 2011 um ca. 180.000 geringeren Einwohnerzahl binnen der zehn Jahre bis zur Neufeststellung der Einwohnerzahl aufgrund des Zensus 2021 Einnahmeverluste in Höhe von ca. 4,7 Mrd. EUR zu verkraften. Als Stadtstaaten und damit zugleich Bundesländer sind Berlin und Hamburg befugt, das höchste deutsche Gericht im Wege einer abstrakten Normenkontrolle direkt anzurufen.
Verhandelt wurde nicht über die konkreten Zensusergebnisse der beiden Städte, sondern über die Verfassungsmäßigkeit der Zensusgesetzgebung des Bundes. Erörtert wurden in der Verhandlung auch Alternativen zum Zensus. Dazu zählt ein gänzlich auf Melderegisterdaten beruhender Zensus.
Die Anträge der Stadtstaaten, die gestrige Pressemitteilung des Gerichts sowie dessen Verhandlungsgliederung sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service/ Fachgebiete/ Recht, Personal und Organisation/ Zensus 2011 abrufbar. Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in den kommenden Monaten zu rechnen. Das BVerfG wird den Termin hierzu vorab ankündigen.
Az.: 18.2.3-001/002