Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 509/2021 vom 04.08.2021

MULNV stellt Mittel für Wegenotreparaturen zur Waldbrandvorsorge zur Verfügung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) hat dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 2,4 Millionen Euro Haushaltsmittel für die Waldbrandvorsorge zur Verfügung gestellt.

Die Mittel werden für Wegenotreparaturen und Ad-hoc-Maßnahmen zum Zweck der Wiederherstellung einer uneingeschränkten Befahrbarkeit für Einsatzfahrzeuge im Fall der Waldbrandbekämpfung auf besonders gefährdeten Flächen verausgabt. Der Schwerpunkt liegt dabei in den von der Flutkatastrophe betroffenen Gebieten. Beispiele für solche Maßnahmen sind tiefe Auswaschungen der Wege, die Beseitigung von eingedrückten Nassstellen oder Durchlässen oder die Eröffnung eines ausreichenden Lichtraumprofils für die Einsatzfahrzeuge.

Die Mittel können in Absprache mit der Feuerwehr und dem Katastrophenschutz durch Wald und Holz NRW für begrenzte Maßnahmen in allen Waldbesitzarten außer dem Staatswald umgesetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind im § 45 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beschrieben: „Die Forstbehörde (in diesem Fall Wald und Holz NRW) kann die zur (…) Vorbereitung einer wirksamen Bekämpfung von Waldbränden notwendigen Schutzmaßnahmen (hier die Wegenotreparaturen) gegenüber den Waldbesitzenden anordnen. Die Kosten trägt das Land.“

Da es sich nicht um eine Förderung, sondern um eine hoheitliche Maßnahme handelt, ist eine Antragstellung durch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nicht möglich. Hinweise auf notwendige Wegenotreparaturen können Betroffene dagegen mit Foto und Karte an das zuständige Regionalforstamt senden. Von dort aus erfolgt dann nach Prüfung entweder die Anordnung einer Notreparatur durch die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer selbst oder die behördliche „Ersatzvornahme“ mit Duldungsverfügung bezüglich der betroffenen Waldbesitzenden. Zu beachten ist, dass die finanziellen Mittel ausdrücklich nicht für die reguläre Wegeunterhaltung und für Wegeneubauten eingesetzt werden können. Für solche Vorhaben sind die bekannten Förderprogramme von den Waldbesitzenden zu nutzen. (LB WuH NRW).

Die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ -Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - 81.11.11 - vom 22. Juli 2021 findet sich im MBl. NRW. 2021 S. 478b. und unter ff. Link:

https://recht.nrw.de.

Az.: 26.1-006/003 gr

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