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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 113/2000 vom 20.02.2000
Muster-Beitrags- und Gebührensatzung
Die Geschäftsstelle hatte mit Datum vom 01. September 1999 eine Muster-Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlußbeiträgen sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse herausgegeben. Durch die inzwischen rechtskräftige neue Rechtsprechung des OVG NRW zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW (vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urt. v. 15. Mai 1999 - Az: 15 A 2880/96 - ; vgl. hierzu zuletzt Mitt. NWStGB 1999, Nr. 694, S. 335 f.) ist es erforderlich geworden, die Muster-Beitrags- und Gebührensatzung anzupassen. Insoweit ist § 17 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung nunmehr wie folgt zu fassen:
"§ 17 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3) Eine Anschlußbeitragspflicht entsteht nicht, wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits eine Anschlußgebühr oder ein Anschlußbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist."
Az.: II/2 24-24