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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 45/1996 vom 20.01.1996
Muster einer Entwässerungssatzung (NACHTRAG zu Mitt. Nr. 508, 10/95)
In den Mitteilungen 1995, S. 317 haben wir das neue Muster einer Entwässerungssatzung veröffentlicht. Dabei wurde der Wortlaut des § 2 Nr. 7 der Satzung falsch wiedergegeben. Anstelle der Formulierung "von der öffentlichen Abwasseranlage bis" muß es sowohl unter Buchstabe a) als auch unter Buchstabe b) "vom öffentlichen Sammler bis" heißen. Die Bestimmung lautet dann wie folgt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
7. Anschlußleitungen:
a) Grundstücksanschlußleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlußleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. In Druck-entwässerungsnetzen ist die an die Stelle der Reinigungsöffnung tretende und auf dem Privatgrundstück befindliche Druckstation Bestandteil der Hausanschlußleitung."
Az.: IV/1 24-16 de/gt