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StGB NRW-Mitteilung 403/2018 vom 20.07.2018
Verwendung eines Muster-Katastrophenschutzplans NRW
In einem Schreiben vom 23.04.2018 hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Katastrophenschutzbehörden folgende Empfehlung zur Verwendung eines Muster-Katastrophenschutzplanes gegeben: „Der Arbeitskreis Zivil- und Katastrophenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen und des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen hat Empfehlungen zu Inhalten und Gliederung eines Katastrophenschutzplans gemäß § 4 BHKG erarbeitet.
Diese Auflistung halte ich für geeignet, den Kreisen und kreisfreien Städten als Muster zu dienen. Sie enthält insbesondere eine Gliederung der Regelungsbereiche, die – unbeschadet der örtlichen bzw. regionalen Ausprägung der einzelnen Regelungsbereiche – zu einer gleichförmigen Strukturierung der Katastrophenschutzpläne im Land beitragen kann.
Gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden empfehle ich, sich bei der Erstellung Ihrer Katastrophenschutzpläne an Aufbau und Struktur des Muster-Katastrophenschutzplans zu orientieren.
Die Inhalte der Empfehlung geben den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt (Herbst 2017) wieder. Sie unterliegen dem dynamischen Prozess der Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen. Die kontinuierlichen Fortentwicklungen in den einzelnen Bereichen sind daher auch weiterhin zu berücksichtigen.
Beispielhaft verweise ich auf die in der Aktualisierung befindlichen Erlasse zur Warnung und Information der Bevölkerung, zu Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse sowie zum Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr hin, die im Frühjahr veröffentlicht werden.“
Az.: 15.2.12-008