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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 627/2000 vom 05.11.2000
Musterprozesse zur Radwege-Benutzungspflicht
Seit der sog. Fahrrad-Novelle aus dem Jahre 1997 wird in § 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwischen benutzungspflichtigen und anderen (nicht benutzungspflichtigen) Radwegen unterschieden. Radfahrer sind nur dann verpflichtet, vorhandene Radwege zu benutzen, wenn diese mit dem blauen Radwegschild (Zeichen 237, 240oder 241) gekennzeichnet sind. Besteht keine derartige Anordnung der Benutzungspflicht, dürfen Radfahrer auch die Fahrbahn benutzen.
Für die Anordnung der Benutzungspflicht sieht die Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (VwV-StVO) drei Mindestkriterien vor: Die lichte Breite eines baulich angelegten Radweges soll in der Regel möglichst 2,00 m, mindestens aber 1,50 m betragen (lit. II.2 a aa), die Verkehrsfläche soll nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten sein (lit. II 2 b) und die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen soll auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sein (lit. II. 2 c). Ausnahmen von der Einhaltung dieser Kriterien sind gemäß der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 nur befristet und unter Wahrung der Belange der Verkehrssicherheit möglich.
Der ADFC Landesverband Hamburg hat auf der Grundlage seiner Einschätzung, daß sich die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nur selten an die Kriterien der VwV-StVO halten und die Radwegebenutzungspflicht oft flächendeckend anordnen, Ende 1998 mehrere Widersprüche gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht unterstützt und Musterprozesse vor dem Verwaltungsgericht Hamburg angestrengt. Diese Musterverfahren sollen bundesweite Signalwirkung haben und notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werden. Der ADFC will höchstrichterlich klären lassen, ob die Landesbehörden bei Anordnung der Radwegebenutzungspflicht an die Kriterien der Verwaltungsvorschrift des Bundes gebunden sind.
Az.: III/1 642 39