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StGB NRW-Mitteilung 83/1997 vom 20.02.1997
Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
In den Mitteilungen NWStGB vom 20.01.1997, lfd. Nr. 27, haben wir die Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden des NWStGB veröffentlicht. Leider wurden dabei infolge eines drucktechnischen Versehens die zum Teil erläuternden, zum Teil aber auch weiterführenden Fußnoten nicht mit abgedruckt. Eine komplette Fassung der Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden kann bei Bedarf bei der Geschäftsstelle des NWStGB angefordert werden.
Inzwischen haben die Geschäftsstelle einige Anregungen zur Mustersatzung erreicht. Aus Sicht der Geschäftsstelle erscheinen folgende Änderungen empfehlenswert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Mustersatzung lautet: "Der Bürgermeister leitet die Abstimmung.". Für Städte und Gemeinden, in denen noch die "Doppelspitze" weitergeführt wird, enthält die Mustersatzung in Fußnote 1 die Empfehlung, "Bürgermeister" durch "Gemeinde-/Stadtdirektor" zu ersetzen. Empfehlenswert erscheint statt dessen, "Bürgermeister" durch "Hauptverwaltungsbeamter" zu ersetzen. In diesem Fall kann beim Wechsel zum neuen Kommunalverfassungssystem auf eine Änderung der Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden verzichtet werden.
2. Die Mustersatzung bietet als Alternative die Stimmabgabe per Brief an (vgl. §§ 11 a, 11 b Mustersatzung). Hierbei stellt die Mustersatzung auf das Verfahren ab, das für Kommunalwahlen vorgesehen ist. Infolgedessen kann das Briefabstimmergebnis für jeden Stimmbezirk gesondert ermittelt werden. Dies ist bei der Durchführung von Kommunalwahlen erforderlich, bei der Durchführung eines Bürgerentscheids jedoch entbehrlich. Da bei einem Bürgerentscheid nur das Gesamtergebnis für das ganze Abstimmungsgebiet ermittelt wird, ist es denkbar und auch empfehlenswert, einen oder mehrere Briefstimmbezirke zu bilden, in denen dann das Briefabstimmergebnis ermittelt und dem Ergebnis der übrigen Stimmbezirke hinzugezählt wird. Diese Vorgehensweise führt nach Ansicht der Geschäftsstelle gegenüber der in der Mustersatzung enthaltenen Variante zu deutlichen Verfahrenserleichterungen (Entlastung größerer Abstimmvorstände) und zur Kostenersparnis (kein eigener Fahrdienst zu den Stimmlokalen). Zudem kann die Annahme der Briefabstimmunterlagen beim Hauptverwaltungsbeamten bis zum Ende der allgemeinen Wahlzeit ausgedehnt werden. Gemeinden, die diese Vorgehensweise wählen wollen, müssen folgende Änderungen gegenüber der Mustersatzung vorsehen:
In § 3 ist hinter "Stimmbezirke" einzufügen "und in Briefstimmbezirke". In § 8 Abs. 4 Satz 1 ist hinter "Stimmräume" einzufügen ", die Briefstimmbezirke und Briefstimmräume". In § 10 Abs. 1 Satz 1 ist hinter "Stimmbezirken" einzufügen "und Briefstimmbezirken". In § 11 a Abs. 1 ist "16.00 Uhr" in "18.00 Uhr" zu ändern. In § 11 b Abs. 1 ist "Stimmbezirks" in "Briefstimmbezirks" zu ändern. § 11 d Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses obliegt den Briefabstimmungsvorständen.". § 12 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: "Die Briefabstimmungsvorstände ermitteln das Ergebnis nach Ablauf der Abstimmungszeit."
Az.: I/2-020-08-26/2