Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 49/2009 vom 04.12.2008

Mustersatzung zu § 61 a Abs. 5 Landeswassergesetz NRW

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte bereits im März 2008 den Entwurf einer Mustersatzung zur Verkürzung bzw. Verlängerung von Fristen zur Dichtheitsprüfung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW erarbeitet. Die Herausgabe der Mustersatzung wurde dann aber zurückgestellt, weil das Umweltministerium NRW zunächst eine Verwaltungsvorschrift zur Festlegung der Sachkunde-Anforderungen erarbeiten wollte. Es wurde vereinbart, dass es sinnvoll ist, eine Mustersatzung erst dann mit Zustimmung des Umweltministeriums NRW herauszugeben, wenn die Verwaltungsvorschrift zur Festlegung der Anforderungen an die Sachkunde für Dichtheitsprüfer (§ 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW) herausgegeben worden ist, weil nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW die Gemeinde lediglich bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen kann. Das Verfahren zur Erarbeitung dieser Verwaltungsvorschrift ist noch nicht abgeschlossen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu mit Datum vom 17.10.2008 gegenüber dem Umweltministerium NRW grundsätzlich wie folgt Stellung genommen: „Zunächst begrüßen wir, dass die Verwaltungsvorschrift kurz und prägnant abgefasst werden soll. Im Hinblick auf die Rechtsgrundlage in § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW ist zu beachten, dass lediglich Anforderungen an die Sachkunde festgelegt werden können, so dass ein Zulassungsverfahren für Sachkundige durch die vorstehend genannte Rechtsgrundlage rechtlich nicht abgedeckt wird. Im Übrigen ist die Zulassung von Sachkundigen bei der Überführung des § 45 LBauO NRW a.F. in den § 61 a LWG NRW entfallen, weil eine solche Beschränkung nach Ansicht des Landesgesetzgebers sachlich nicht geboten und verfassungsrechtlich bedenklich war (LT-Drucksache 14/4835, S. 104). In diesem Zusammenhang halten wir es allerdings für dringend erforderlich, in die Verwaltungsvorschrift namentlich die folgenden berufsständischen Fachorganisationen und Fachverbände aufzunehmen, damit diese für ihre Fachunternehmen eigene Listen von Sachkundigen führen können: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverband Sanitär-Heizung-Klima, Ingenieur- und Architektenkammer NW, Bauindustrieverband NRW, Baugewerbe-Verband NRW, DWA, Gütegemeinschaft Kanalbau,
Verband zertifizierter Sanierungsberater, Verband Deutscher Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen.

Eine Aufnahme von Sachkundigen in die jeweilige Liste darf nur nach Vorliegen der unter Ziff 2.1 definierten Vorraussetzungen erfolgen. Die genannten Fachorganisationen haben dann jeweils die Verpflichtung die Listen aktuell zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass bei den Sachkundigen aktuell die Voraussetzungen für die Sachkunde (siehe Ziff 2.1, insbesondere die entsprechende Fortbildungsschulung) vorliegen. Das Projekt im Rheinisch-Bergischen Kreis (www.rbk-direkt.de – Sparte „Aktuelles“) hat gezeigt, dass es sehr sinnvoll ist, insbesondere die örtlich zuständige Innung/Kreishandwerkerschaft (Subsidiaritätsprinzip) in die Führung von Sachkunde-Listen einzubinden, weil die Eigenverantwortung der Wirtschaft und das gemeinsame Ziel sog. „schwarze Schafe“ herauszufiltern und Qualitätsarbeiten anzubieten, sehr gute Ergebnisse erzielt hat.

Um den Gemeinden und insbesondere den betroffenen Bürgern eine ausreichende Übersichtlichkeit und Auswahlmöglichkeit zu gewährleisten, sollen ausschließlich die vorgenannten Fachorganisationen zur Führung entsprechender Sachkundigenlisten berechtigt sein. Außerdem ist die Zusammenführung zu einem landesweiten Zentralregister beim Land erforderlich. Eine solche Zentralliste könnte beim Umweltministerium oder auch beim LANUV geführt werden. Sofern dann bei Sachkundigen schwerwiegendes Fehlverhalten festgestellt wird, könnte dann über die Gemeinden bzw die vorgenannten Fachorganisationen eine Mitteilung an das Landesregister erfolgen. Hier müsste dann unter Beteiligung eines Fachausschusses aus den Mitgliedern der listenführenden Organisationen über den Ausschluss entschieden werden. Die jeweiligen Listen der Fachorganisationen sollten dann jeweils aktualisiert unter der Internet-Adresse der jeweiligen Fachorganisation abrufbar sein, so dass auch die Städte und Gemeinden auf eine jeweils aktuelle Liste der Sachkundigen über das Internet-Adresse der jeweiligen Fachorganisation zurückgreifen könnten.

Es ist erforderlich, ein Grund-Anforderungsprofil in der Verwaltungsvorschrift festzulegen, weil nur auf diese Weise für den privaten Grundstückseigentümer Sicherheit geschaffen werden kann und er nicht – wie inzwischen aus den Medien bekannt - betrügerischen Machenschaften ausgesetzt wird. Dabei ist es auch notwendig, die Anforderungen offen zu gestalten, damit den Entwicklungen in der Praxis notfalls aktuell Rechnung getragen werden kann. Deshalb ist es auch richtig in Ziffer 2 zu formulieren, dass zur Sicherstellung einer sachkundigen Durchführung der Dichtheitsprüfung insbesondere die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden müssen. Im Übrigen muss es der Stadt oder Gemeinde möglich bleiben, weitere Anforderungen zu stellen, wenn sie diese für notwendig erachtet. Dieses sollte in der Verwaltungsvorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht werden, in dem zusätzlich textlich klargestellt wird: „Die Stadt/Gemeinde kann durch Satzung weitergehende Anforderungen stellen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Die Gemeinde kann deshalb für bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebietes, gesonderte Anforderungen an die Durchführung und die Dokumentation der Dichtheitsprüfung vorgeben z.B. die Vorgabe eines bestimmten Prüfverfahrens bei der Notwendigkeit Fremdwassereinleitungen von privaten Grundstücken in das öffentliche Kanalnetz abzustellen (vgl. DIN 1986 T 30 und ATV-DVWK-A-142).

Weiterhin ist es richtig, alle Berufsgruppen in Ziffer 2.1 aufzunehmen, die Dichtheitsprüfungen auf der Grundlage ihrer fachlichen Ausrichtung durchführen können. Insoweit ist auch konsequent, dass nunmehr die Fachkraft für Abwassertechnik und der/die Abwassermeister/in zusätzlich in Ziffer 2.1 aufgenommen worden sind. Es wird als unerlässlich angesehen, dass die Sachkunde durch eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme (Grundausbildung mit Praxisteil über Verfahren für die Prüfung verzweigter Leitungssysteme auf Privatgrundstücken, Gesetze und Regelwerke) erworben wird, die mit einer praktischen und theoretischen Kenntnisprüfung abschließt. Damit die Städte und Gemeinden die ausreichende Qualifikation der Sachkundigen hinreichend überprüfen können, ist es unerlässlich, dass die Mindestinhalte der Fortbildung in der Verwaltungsvorschrift wie folgt festgeschrieben werden: Qualifikationsanforderungen an den Prüfenden, Rechtswirkungen der Dichtheitsprüfung, Überblick aktueller Prüfkriterien
(DIN EN 1610, DIN EN 12889, DIN 1986 – 30, ATV-DVWK-A 139, ATV-DVWK-A 142, ATV–M 143 Teil 6, Merkblatt 4.3-6 LfW, München), Ermittlung von Prüfwerten für einzelne Rohrverbindungen, Praxisprobleme bei der Prüfung verschiedener Rohrmaterialien,
Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Anzuwendende Normen und Regelwerke, Besonderheiten bei der Prüfung von Grundstücksentwässerungen, Prüfung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben), Arbeitssicherheit bei Dichtheitsprüfungen BGI 802 (bisherige ZH 1/233), Sicherheitsverweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten, Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung, Anforderungen an Technik und Personal, Materialspezifische Besonderheiten bei der Dichtheitsprüfung, Marktübersicht über Prüf- und Absperrsysteme, Praktische Durchführung einer optischen Dichtheitsprüfung und einer Druckprüfung mit Wasser und mit Luft mit entsprechender Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse.

Die Qualifikation darf nur von Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die die sachgerechte Vermittlung der o.g. Inhalte sicherstellen können und über entsprechende Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Prüfungen an verzweigten Versuchsentwässerungssystemen haben. Das Land stellt durch entsprechende Anerkennung die Qualifikation der Fortbildungsinstitute fest. Die Abwicklung könnte nach dem Vorbild der Zertifizierten Kanalsanierungsberater über eine gemeinsame Internetplattform der berechtigten Fortbildungsinstitute erfolgen (siehe www.zks-berater.de). Sachkundige, die bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Qualifikation gemäß den o.g. Anforderungen erworben haben, können eine entsprechende Anerkennung nachträglich beantragen. Eine Fortbildungs-Schulung im Abstand von 2 Jahren ist sinnvoll, weil dieses unter anderem auch für das Leitungspersonal in Entsorgungsfachbetriebe nach § 52 KrW-/AbfG vorgeschrieben ist. Ein längerer Zeitraum würde dem Umstand der stetigen Weiterentwicklung in der Abwassertechnik nicht gerecht und würde die begründete Gefahr von Qualitätseinbußen hervorrufen“.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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