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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 543/1996 vom 20.11.1996
Mustervertrag zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler Sportstätten durch Sportvereine
Seit 1982 gibt es die "Gemeinsame Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler Sportstätten durch die Sportvereine" (siehe Mitt. NWStGB 1982, Nr. 71). Anläßlich eines Gesprächs zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund, an dem für den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund der Präsident, Bürgermeister Reinhard Wilmbusse, Lemgo, teilnahm, wurde die Empfehlung von allen Beteiligten mit den nachfolgend wiedergegebenen Änderungen bekräftigt.
1. Haftungsklausel
Die gemeinsame Empfehlung aus dem Jahre 1982 enthielt unter Ziffer 3.2 folgende Haftungsklausel:
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Diese Vorschrift ging über den gesetzlichen Rahmen hinaus und hat nach Darstellung des Landessportbundes zu Problemen mit den Haftpflichtversicherern geführt. Aufgrund dessen hatte sich der LSB an die kommunalen Spitzenverbände mit der Bitte gewandt, eine Anpassung an das gesetzliche Haftungsrecht herbeizuführen. Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des NWStGB hatte sich in seiner 70. Sitzung am 14. Juni 1995 mit der Problematik befaßt und sich für folgende Neufassung des Mustervertrages ausgesprochen:
3.2 Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, [...]
3.3 Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen [...] frei [...]
Nachdem zwischenzeitlich auch der GVV schriftlich bestätigt hatte, daß er die geplante Änderung nicht als bedenklich ansieht, ist es im Rahmen des Spitzengesprächs zu einer endgültigen Verabschiedung der neu gefaßten Vertragsempfehlung gekommen.
Zwischenzeitlich waren aus dem Kreis unserer Mitgliedsstädte und -gemeinden Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Neuformulierung der Haftungsbestimmungen an uns herangetragen worden. Hintergrund dieser Bedenken war das Verhalten des Versicherungsbüros bei der Sporthilfe e.V., das in mehreren Fällen eine Schadensabwicklung unter Hinweis auf eine angebliche Änderung der Rechtsauffassung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes abgelehnt hat. Ein Verschulden des die Halle nutzenden Vereins habe nicht nachgewiesen werden können.
Die Geschäftsstelle hat dies zum Anlaß genommen, gegenüber dem Landessportbund im Vorfeld auf folgendes hinzuweisen:
1. Die Neuregelung soll den Haftungstatbestand im Mustervertrag an den üblichen gesetzlichen Haftungsrahmen anpassen. Daraus ist nicht zu schließen, daß der NWStGB der Auffassung wäre, daß eine weitergehende Haftungsvereinbarung unzulässig war oder ist.
2. Der Erfolg und Bestand der Neuregelung wird auch vom Verhalten und der Kooperationsbereitschaft der Sportvereine abhängen. Das Ergebnis darf nicht sein, daß auf der einen Seite kommunale Sporthallen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und auf der anderen Seite die Kommunen auf Schäden sitzen bleiben, für die sie keinen Verschuldensbeweis führen konnten. Es muß deshalb gewährleistet sein, daß fahrlässig durch die Vereine verursachte Schäden auch gemeldet und ordnungsgemäß abgewickelt werden. Sofern sich diese Erwartung nicht bestätigt, muß die Haftungsklausel erneut auf den Prüfstand gestellt werden.
3. Der Mustervertrag stellt eine Empfehlung für den Regelfall der Überlassung von Sportstätten an Sportvereine dar. Sofern wegen der Besonderheiten des Einzelfalls, die beispielsweise in der Schadensgeneigtheit der betriebenen Sportart oder in baulichen Besonderheiten der Sportstätte begründet sein können, die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung interessengerecht erscheint, steht es den Beteiligten frei, unter Abweichung vom Mustervertrag eine entsprechende Individualvereinbarung zu treffen.
2. Kündigungsklausel
Ein weiterer Änderungswunsch des LSB betraf die Kündigungsregelung aus der gemeinsamen Empfehlung von 1982. Nach einer entsprechenden Umfrage bei verschiedenen Mitgliedsstädten und -gemeinden wurde folgender, die beiderseitigen Interessen wahrenden Änderung zugestimmt:
5.2 Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Schuljahres kündigen. [...]
Az.: II/1 381-11