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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 659/2004 vom 11.08.2004
Nachbarrechte des Wohnungseigentümers
Ein Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (wie OVG NRW v. 28.02.1991, NVwZ-RR 1992, S. 11).
BayVGH, Beschl. v. 02.10. 2003 - 1 CS 03.1785 -
Az.: II/1 660-00/1