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StGB NRW-Mitteilung 244/1997 vom 05.05.1997
Nachhaltige Entwicklung und Abgrabungsbereiche im Ausschuß für Landesplanung
Am 13.3.1997 fand unter Vorsitz von Techn. Beigeordneten Wronka, Erftstadt, die 65. Sitzung des Ausschusses für Landesplanung des NWStGB in Kamen statt. Schwerpunkte der Sitzung waren das Konzept der nachhaltigen Entwicklung in der Raumordnung und Stadtentwicklung, die Problematik hinsichtlich der Ausweisung von Abgrabungsbereichen, der Diskussionsstand zur ROG-Novelle und das Verhältnis kommunaler Entwicklungsplanung zur Landes- und Regionalplanung.
Ltd. WissDirektor Dr. Gatzweiler, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, berichtete über den Begriff der Nachhaltigkeit in der Raumordnung und Stadtentwicklung und skizzierte die damit verbundenen Schwerpunktaufgaben. Gleichzeitig verwies er auf den gerade erschienenen städtebaulichen Bericht der BfLR zum Thema "Nachhaltige Stadtentwicklung", der dort auch angefordert werden könne. In diesem Zusammenhang hätten zahlreiche Städte und Gemeinden auf der Grundlage des "Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung" im Rahmen der sog. "Lokalen Agenda 21" neue Stadtentwicklungspläne erstellt. Auch würden sich neue fortgeschriebene Regionalpläne und Landesentwicklungsprogramme am Grundsatz der Nachhaltigkeit orientieren - ebenso wie das novellierte Raumordnungsgesetz auf Bundesebene, dem ein entsprechendes Leitbild zugrunde läge. Nachhaltige Enwicklung habe sich dabei immer an den Grundsätzen zu orientieren, daß
- erneuerbare Ressourcen nur insoweit verbraucht werden dürften, wie sie nachwachsen können;
- nicht erneuerbare Ressourcen sparsam und schonend zu nutzen seien;
- nicht erneuerbare Ressourcen nur in dem Umfang eingesetzt werden dürften, wie sie durch erneuerbare ersetzt werden können;
- die Produktivität des Ressourceneinsatzes durch technischen Fortschritt zu verbessern sei;
- nur soviel Immissionen freigesetzt werden dürften, wie die Ökosysteme schadlos verarbeiten können.
Ansatzpunkte für eine nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung könnten dabei sein:
- Optimierung der Ressourcennutzung in Städten und Regionen
- Regionale Stoffaustauschprozesse und Arbeitsteilung
- Räumliche Ordnungsprinzipien, wie eine kompakte, qualitativ hochwertige bauliche Struktur, die ein Ausfransen der Siedlungen in die Fläche verhindern sollen; eine Verflechtung von Wohnen und Arbeiten sowie Versorgung und Freizeit, verbunden mit einer sozialen Mischung; Polyzentralität/dezentrale Konzentration.
Zu den Problemen bei der Ausweisung von Abgrabungsbereichen berichtete Ministerialrat Ellerbrock, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschft, über Inhalt und geplante Vorgehensweise bzgl. eines zu vergebenden Gutachtens, welches den Bedarf an nicht energetischen Rohstoffen in den nächsten Jahren, Substitutionsmöglichkeiten, -mengen und -grenzen (stoffliche Substitutionsmöglichkeit wie auch Minderungspotential) sowie die heutigen Marktstrukturen inklusive der Export-/Importverflechtungen untersuchen soll. Ziel des Gutachtens sei, durch ein landeseinheitliches Vorgehen bestehende Rohstoffe zu sichern. Es solle insbesondere auch nachvollziehbare Entscheidungsprozesse darlegen, der Verfahrensbeschleunigung dienen und als Kalkulationssicherheit herangezogen werden können. Gerade letzteres sei von herausragender Bedeutung, da die Bereiche in den Gebietsentwicklungsplänen so auszuwählen seien, daß ihre Inanspruchnahme die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nicht energetischen Rohstoffen für einen sehr langen Zeitraum sicherstelle. Um dies zu gewährleisten, müßten sehr große Flächen ausgewiesen werden. Dabei sei notwendig, daß auch der zu befriedigende Bedarf ermittelt werde. Dieser ergebe sich aus einer Vorausschätzung abzüglich bestehener Substitutionsmöglichkeiten. Der Ausschuß unterstützt angesichts des Erfordernisses angemessener Planungssicherheit für Kommunen, Industrie und Naturschutz die Absicht des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, eine auf 25 Jahre bezogene Abschätzung des Bedarfs an nicht energetischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktstruktur und mit 5-jähriger Überprüfung der Prognosen vorzunehmen. Der NWStGB wurde in die vorbereitenden Arbeiten für das gutachterliche Verfahren seitens des MURL einbezogen und erwartet darüber hinaus eine umfassende Beteiligung auch bei der Auswertung und Umsetzung des Gutachtens.
Zum Diskussionsstand zur ROG-Novelle berichtete Beigeordneter Giesen, Geschäftsstelle, über das Ergebnis der Anhörungen des Bundestagsbauausschusses vom 29.1. und 12.3.1997 sowie die vom Deutschen Städte- und Gemeindebund vertretenen Positionen. Nach wie vor umstritten sei die Frage, ob die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung dahingehend zu erweitern seien, daß bei der Planfeststellung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Privater die Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Keine Unterstützung werde die kommunale Seite voraussichtlich bei ihrer Forderung erhalten, im ROG keine Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete zu definieren und hieran entsprechende Rechtsfolgen zu knüpfen. Erfolgreich werde der DStGB voraussichtlich mit seiner Hauptforderung sein, die Normierung eines Anpassungs- und Erstplanungsgebots im Raumordnungsgesetz ersatzlos zu streichen. Hinsichtlich einer gesonderten Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vor dem Bundestagsbauauschuß am 19.2. zum Themenbereich "Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" sei angemerkt worden, daß sich alle Vertreter für die unbedingte Integration umweltschützender Belange in die Bauleitplanung und die damit verbundene Klarstellung ausgesprochen haben, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege dem gemeindlichen Abwägungsgebot und damit auch der alleinigen Entscheidung der Städte und Gemeinden als Planungsträger zu unterwerfen.
Referentin Steinmetz, Geschäftsstelle, erläuterte das Verhältnis kommunaler Entwicklungsplanung zur Landes- und Regionalplanung. Der Ausschuß stimmt mit der Geschäftsstelle überein, daß kommunale Entwicklungsplanung definiert werden könne als ein "nach formulierten Zielvorstellungen optimiertes Programm aller gemeindlichen Aktivitäten zur Beeinflussung der Entwicklung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung, der räumlichen Gegebenheiten und der Ausstattung des Gebietes mit insbesondere öffentlichen Anlagen und (Verwaltungs-)Einrichtungen". Zwar besitze die kommunale Entwicklungsplanung nur informellen Charakter, ihr komme jedoch erhebliche praktische Bedeutung zu, da sie im Baurecht eine nicht zu unterschätzende mittelbare Wirkung entfalte. So sollte sie bei der Vorbereitung der gemeindlichen Willensbildung, als Entscheidungshilfe bei der Ermittlung von Planerfordernissen und der Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale herangezogen werden. Dem Recht zur kommunalen Entwicklungsplanung als Teil der gemeindlichen Planungshoheit stehe jedoch die Anpassungspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG gegenüber, wonach Gemeinden ihre Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen hätten. Auf Landesebene werde diesem Konflikt dadurch entgegengetreten, daß gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG eine Pflicht zur Abstimmung zwischen dem Planungsträger und den Gemeinden bestehe, wenn die gemeindliche Planung einen konkreten Raumbezug aufweise. Diese Beteiligungspflicht habe deutlich über eine Anhörung hinauszugehen. Im Bereich der Regionalplanung erscheine die rechtliche Ausgestaltung der gemeindlichen Beteiligung jedoch unzureichend. So sehe § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung vor, daß mit der Aufforderung zur Mitwirkung der Beteiligten ein Entwurf des Gebietsentwicklungsplans zu übersenden sei. Nach dieser Vorschrift beginne die Beteiligung folglich erst zu einem Zeitpunkt, wenn bereits maßgebliche Vorentscheidungen getroffen worden seien. Da die Regionalplanung jedoch gerade keine Anpassungspflicht vorsehe, sei es nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten, auch Planungen, die sich noch im Aufstellungsprozeß befänden, einzubringen.
Die nächste Sitzung des Ausschusses für Landesplanung findet am 6.11.1997 in Brühl statt.
Az.: III/3 0031-19