Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 452/2020 vom 17.06.2020

Nachrüstung kommunaler Fahrzeuge

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen möchte mit effektiven Luftreinhalte-Maßnahmen und ohne Dieselfahrverbote sicherstellen, dass der Stickstoffdioxid-Grenzwert für den Jahresmittelwert von 40 ug/m³ an allen Messstandorten Nordrhein-Westfalens so schnell wie möglich eingehalten wird. Durch diesen Ansatz konnten inzwischen Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vor dem Oberverwaltungsgericht Münster zu den Luftreinhalteplänen für 11 Städte mit einem Vergleich beendet werden. Eine der wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen ist die Hardwarenachrüstung von Fahrzeugen. In diesem Zusammenhang weist das Umweltministerium NRW (MULNV NRW) mit Schreiben vom 27.05.2020 darauf hin, dass die Fristen zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes für die Hardware-Nachrüstung von Kommunalfahrzeugen mit dem neuen Förderaufruf bis zum 31. Oktober 2020 verlängert wurden:

Die Förderrichtlinien zur Hardware-Nachrüstung von schweren Kommunalfahrzeugen

www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/9_2_Nachruestung_Kommunalfahrzeuge/Nachruestung_Kommunalfahrzeuge_node.html

sowie leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen

www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_2_Nachruestung_Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/Nachruestung_Handwerker_Lieferfahrzeuge_node.html

sind am 02. März 2020 im Bundesanzeiger aktualisiert veröffentlicht worden.

Weitere Fördermöglichkeit für die Hardware-Nachrüstung kommunaler Fahrzeuge durch das Land NRW ergeben sich darüber hinaus aus dem Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (vgl. Erlass vom 13.01.2020): Für die Hardware-Nachrüstung einschließlich Einbau kann eine bis zu 90prozentige Förderung durch das Land NRW bereitgestellt werden (10 % Eigenanteil). Eine Kombination mit den o. g. Förderprogrammen des Bundes ist aber nicht möglich. Diese Fördermittel des Landes können auch zur Nachrüstung der bei den Kommunen betriebenen PKW-Flotten (z. B. Ordnungsamt, städtische Betriebe) eingesetzt werden, die durch die Förderkulisse des Bundes zur Hardware-Nachrüstung nicht begünstigt werden können. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Umsetzungsfristen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (sowohl für Kapitel 1 als auch Kapitel 2) um ein Jahr verlängert wurden. Somit können für Kapitel 1 Finanzhilfen für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen wurden und spätestens im Jahr 2022 vollständig abgerechnet sind. Die Fördermöglichkeiten können alle Kommunen in Anspruch nehmen.

Az.: 27.2.1 qu

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