Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 446/2013 vom 26.06.2013
Nachträgliche Löschung von Informationen aus Veröffentlichungen
Publikationen wie Zeitungen oder Amtsblätter müssen in ihrer Online-Darstellung nicht nachträglich bereinigt werden. Dies geht aus einer rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Niilo Jääskinen über die Zulässigkeit von Links aus einer Internet-Suchmaschine hervor.
Nachträgliche Löschung von Inhalten fordern immer mehr Privatpersonen, wenn in der Online-Darstellung von Publikationen auch nach Jahren Inhalte aufzurufen sind, die als negativ oder ehrenrührig empfunden werden könnten. Geklagt hatte ein Spanier. Dessen Haus war vor 15 Jahren zwangsversteigert worden, und die Notiz darüber ist in einer regionalen Zeitung bis heute online recherchierbar. Nachdem der Zeitungsverlag angab, er könne amtliche Bekanntmachungen nicht nachträglich ändern, wandte sich der Spanier gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. Er verlangte, dass zumindest der Link auf die als inkriminierend empfundene Notiz unterbunden werden müsse.
EuGH-Generalanwalt Jääskinen macht geltend, dass die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 kein „Recht auf Vergessen“ enthalte. Zwar könne sich der klagende Spanier auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen. Dies müsse aber mit dem Grundrecht auf Information abgewogen werden. Pressefreiheit und Informationsfreiheit seien im EU-Recht „besonders schützenswert“. Erst in einigen Monaten wird der Europäische Gerichtshof über den Streitfall entscheiden.
Az.: I/3 085-20