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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 183/2020 vom 26.03.2020
Nachweisführung der systemrelevanten Unternehmen
Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) sind in Nordrhein-Westfalen umfangreiche befristete Betriebsverbote, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote in Kraft getreten. Die Maßnahmen enthalten aber Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um die Funktion wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten. Von diesen Ausnahmen sind auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden.
Zum Zwecke eines erleichterten Nachweises, ob ein Unternehmen unter die landesrechtlichen Ausnahmen fällt, hat die Bundesnetzagentur folgende Listen der in den jeweiligen Bereichen erfassten Unternehmen veröffentlicht:
Telekommunikation:
1. Betreiber Telekommunikationsinfrastruktur
2. Wegerechtsinhaber und deren Gebiete
Post: Brief-, Kurier-, Express- und Paketunternehmen
www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Infrastrukturinfo/postunternehmen.xlsx?
Eisenbahnen: Verkehrsunternehmen, Betreiber von Schienenwegen und Verkehrseinrichtungen, Werksbahnen etc.
Zur Reduzierung des Aufwandes für Kontrollbehörden und systemrelevante Unternehmen hat die BNetzA zudem ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung im unten aufgeführtem Link bereitgestellt:
Az.: 30.0.4-003/003