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StGB NRW-Mitteilung 221/2004 vom 19.03.2004
Namensrecht der Gemeinde
Nach § 13 Abs. 1 GO führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen. Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Mit dem ersten Funktionalreformgesetz vom 11.07.1978 wurde die gesetzliche Regelung, wonach Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen können, aufgehoben. Diesem Gesetz und seiner Begründung ist nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen sich aus der Gesetzesänderung hinsichtlich sonstiger bisher rechtmäßig geführter Bezeichnungen ergibt. Nach Ansicht der Geschäftsstelle kann eine solche Bezeichnung nicht mehr geführt werden. Im einzelnen:
In Ermangelung einer Gesetzesgrundlage könnte argumentiert werden, daß durch dieses Gesetz die Führung anderer Bezeichnungen als „Stadt“ unzulässig geworden ist. Dem könnte allerdings entgegen gehalten werden, daß - mangels eines gesetzlichen Verbotes, die sonstige Bezeichnung weiterzuführen - diejenige Gemeinde, die bei Inkrafttreten des ersten Funktionalreformgesetzes das Recht hatte, eine andere Bezeichnung zu führen, auch weiterhin dazu berechtigt ist. Dabei ist zunächst festzustellen, daß es sich dabei nur um solche Bezeichnungen handelt, die vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung von 1952 bereits bestanden. Denn § 10 Abs. 2 der GO 1952 sah bis zum Außerkrafttreten durch das erste Funktionalreformgesetz vom 11.07.1978 nur vor, daß die Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen konnten. Dies bedeutet allerdings im Umkehrschluß, daß seit dieser Zeit keine Rechte für die Führung neuer Bezeichnungen entstehen konnten. Vielmehr wurden in der Zeit seit Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeverordnung von 1935 bis zur Regelung des § 10 Abs. 2 GO 1952 solche Bezeichnungen mittels Verwaltungsaktes verliehen. Vor Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung 1935 können selbstverständlich solche Bezeichnungen auch noch entstanden sein.
Nach Ansicht der Geschäftsstelle ist hingegen durch den Wegfall der Regelung des § 10 Abs. 2 GO 1952 mittels des Funktionalreformgesetzes vom 11.07.1978 die Möglichkeit zur Weiterführung überkommener Bezeichnungen entfallen. Die Bestimmung hatte nach der neuen Bestimmung der amtlichen Gemeindenamen durch den Beschluß der Landesregierung von 1965 und später durch die Festlegung der amtlichen Gemeindenamen in den einzelnen Neugliederungsgesetzen keine praktische Bedeutung mehr. Soweit also die „überkommenen Bezeichnungen“ nicht Bestandteil des amtlichen Gemeindenamens geworden sind, gibt es kein Recht der Gemeinde mehr, solche Bezeichnungen fortzuführen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Geschäftsstelle keine Möglichkeit mehr gegeben, „überkommene Bezeichnungen“ als amtliche Bezeichnung weiterzuführen. Dementsprechend ist im Briefkopf einer Kommunalverwaltung eine solche Bezeichnung unzulässig. Eine ganz andere Frage ist die, ob und wie eine Gemeinde auf kennzeichnende Merkmale werbend - z.B. mittels eines Logos - hinweisen darf. Dies ist zulässig.
Nach § 13 Abs. 1 GO führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen. Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Mit dem ersten Funktionalreformgesetz vom 11.07.1978 wurde die gesetzliche Regelung, wonach Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen können, aufgehoben. Diesem Gesetz und seiner Begründung ist nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen sich aus der Gesetzesänderung hinsichtlich sonstiger bisher rechtmäßig geführter Bezeichnungen ergibt. Nach Ansicht der Geschäftsstelle kann eine solche Bezeichnung nicht mehr geführt werden. Im einzelnen:
In Ermangelung einer Gesetzesgrundlage könnte argumentiert werden, daß durch dieses Gesetz die Führung anderer Bezeichnungen als „Stadt“ unzulässig geworden ist. Dem könnte allerdings entgegen gehalten werden, daß - mangels eines gesetzlichen Verbotes, die sonstige Bezeichnung weiterzuführen - diejenige Gemeinde, die bei Inkrafttreten des ersten Funktionalreformgesetzes das Recht hatte, eine andere Bezeichnung zu führen, auch weiterhin dazu berechtigt ist. Dabei ist zunächst festzustellen, daß es sich dabei nur um solche Bezeichnungen handelt, die vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung von 1952 bereits bestanden. Denn § 10 Abs. 2 der GO 1952 sah bis zum Außerkrafttreten durch das erste Funktionalreformgesetz vom 11.07.1978 nur vor, daß die Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen konnten. Dies bedeutet allerdings im Umkehrschluß, daß seit dieser Zeit keine Rechte für die Führung neuer Bezeichnungen entstehen konnten. Vielmehr wurden in der Zeit seit Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeverordnung von 1935 bis zur Regelung des § 10 Abs. 2 GO 1952 solche Bezeichnungen mittels Verwaltungsaktes verliehen. Vor Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung 1935 können selbstverständlich solche Bezeichnungen auch noch entstanden sein.
Nach Ansicht der Geschäftsstelle ist hingegen durch den Wegfall der Regelung des § 10 Abs. 2 GO 1952 mittels des Funktionalreformgesetzes vom 11.07.1978 die Möglichkeit zur Weiterführung überkommener Bezeichnungen entfallen. Die Bestimmung hatte nach der neuen Bestimmung der amtlichen Gemeindenamen durch den Beschluß der Landesregierung von 1965 und später durch die Festlegung der amtlichen Gemeindenamen in den einzelnen Neugliederungsgesetzen keine praktische Bedeutung mehr. Soweit also die „überkommenen Bezeichnungen“ nicht Bestandteil des amtlichen Gemeindenamens geworden sind, gibt es kein Recht der Gemeinde mehr, solche Bezeichnungen fortzuführen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Geschäftsstelle keine Möglichkeit mehr gegeben, „überkommene Bezeichnungen“ als amtliche Bezeichnung weiterzuführen. Dementsprechend ist im Briefkopf einer Kommunalverwaltung eine solche Bezeichnung unzulässig. Eine ganz andere Frage ist die, ob und wie eine Gemeinde auf kennzeichnende Merkmale werbend - z.B. mittels eines Logos - hinweisen darf. Dies ist zulässig.
Az.: I/2 020-08-13