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StGB NRW-Mitteilung 228/2019 vom 14.05.2019
Höchstgrenzen in der Nebentätigkeitsverordnung NRW
Aus gegebenem Anlass teilt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW mit Schreiben vom 30.04.2019, Az.: 301-42.01.18-3-4602/19 – dem StGB NRW Folgendes mit: „In der Vergangenheit sind Anfragen aus den Kommunen bezüglich der Anwendung der Höchstgrenzen des § 13 NtV NRW an mich herangetragen worden. Fraglich war, ob bei der Bewertung von Nebeneinkünften aus dem Jahr 2018 die Wertgrenzen zum Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte und damit die Wertgrenzen aus dem Jahr 2018 maßgeblich sind, oder die aktuellen-geänderten Wertgrenzen aus 2019, wenn z.B. die Einkünfte auch erst um Jahr 2019 an den betreffenden Beamten/die betreffende Beamtin ausgezahlt worden sind.
Aus gegebenem Anlass teile ich daher folgendes mit: Bereits bei der Anhebung der Höchstgrenzen im Jahr 2016 wurde mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (FM NRW) abgestimmt, dass der Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit (Bilanztheorie) entscheidend ist. Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Kalenderjahr die Nebentätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung in dem Jahr, in dem die tatsächlichen Einkünfte erzielt worden sind oder im Folgejahr (mit möglicherweise erhöhten Wertgrenzen nach § 13 NtV NRW) an den Beamten/die Beamtin ausgezahlt wurde."
Az.: 14.0.19-001