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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 412/1996 vom 20.08.1996
Neuabgrenzung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
In seiner Sitzung am 3.7.1996 hat der Bund-Länder-Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wichtige Beschlüsse zur Neuabgrenzung der GA-Fördergebiete, zur Ausgestaltung der GA-Förderung in Ostdeutschland für die Jahre 1997 bis 1999 sowie zum Förderhöchstsatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturprojekte beschlossen.
Festlegung der Fördergebiete:
Das neue GA-Fördergebiet in Deutschland tritt zum 1.1.1997 in Kraft und hat eine Laufzeit von 3 Jahren bis zum 31.12.1999.
Aus den zehn westdeutschen Ländern werden Regionen im Umfang von 22 % der Bevölkerung dieser Länder in das GA-Fördergebiet aufgenommen. Die Fördergebietsauswahl erfolgt auf der Grundlage folgender Regionalindikatoren für die Arbeitsmarktregionen (Gewichtung jeweils in Klammern):
- Durchschnittliche Arbeitslosenquote 1992 - 1995 (40 %)
- Einkommen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Kopf 1995 (40 %)
- Infrastrukturindikator (10 %)
- Arbeitsplatzprognose 2002 (5 %)
- Entwicklung der Arbeitslosenquote 1992 - 1995 (5 %).
Darüber hinaus gehören in Gänze die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen gemäß dem Gebietsstand vom 3.10.1990 zum GA-Fördergebiet.
In begrenztem Umfang wurde ein Austausch von Fördergebieten mit dem Ziel vorgenommen, Regionen, in denen gravierende Regionalprobleme kurzfristig eingetreten bzw. konkret absehbar sind, in das Fördergebiet aufzunehmen. Dieser Fördergebietsaustausch betrifft insbesondere
- strukturschwache Regionen entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze, deren Entwicklung durch das starke Ost/West-Fördergefälle erheblich belastet ist;
- Regionen mit industriellen Anpassungsproblemen oder strukturschwache ländliche Problemregionen, die zugleich EU-Fördergebiet sind;
- strukturschwache Regionen, die die Folgen der Konversion noch nicht bewältigt haben.
Zu den C-Fördergebieten gehören in Nordrhein-Westfalen folgende Arbeitsmarktregionen mit folgenden Kommunen:
- Dortmund: Stadt Dortmund; Stadt Hamm; Kreis Unna
- Gelsenkirchen: Stadt Gelsenkirchen; Kreis Recklinghausen
- Duisburg: Stadt Duisburg; Stadt Oberhausen; Kreis Wesel ohne die Gemeinden Alpen, Haminkeln, Schermbeck, Sonsbeck, Wesel und Xanten
- Holzminden/Höxter: Kreis Höxter ohne die Gemeinden Bad Driburg und Steinheim
- Bochum: Stadt Bochum; Stadt Herne; Ennepe-Ruhr-Kreis ohne die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel und Wetter (Ruhr)
- Möchengladbach: Stadt Mönchengladbach ohne die Stadtteile Am Wasserturm, Bettrath-Hoven, Gladbach, Hardt Land und Windberg; Kreis Heinsberg ohne die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht
- Essen: Stadt Bottrop
- Krefeld: Stadt Krefeld mit den Stadtteilen Hohenbudberg, Königshof-Niederbruch, Krefeld-Süd, Linn, Oppum, Stahldorf, Uerdingen-Markt und Uerdingen-Stadtpark sowie vom Stadtteil Gellep-Stratum der Teil Stratum
- Münster: Kreis Warendorf ausschließlich mit der Stadt Ahlen
Ausgestaltung der GA-Förderung in Ostdeutschland:
Die GA-Förderung in Ostdeutschland wird ab dem 1.1.1997 zugunsten der strukturschwächsten Regionen auf der Basis des neuen folgenden Regionalindikatorenmodells differenziert:
- Unterbeschäftigungsquote 1995 (50 %)
- Einkommen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigen pro Kopf 1995 (40 %)
- Infrastrukturindikator (10 %).
Die Förderhöchstsätze in Ostdeutschland werden für die Zeit ab dem 1.1.1997 grundsätzlich wie folgt festgelegt:
- in den strukturstärkeren Regionen max. 43 % für kleine und mittlere Unternehmen und max. 28 % für die sonstigen Unternehmen;
- in den übrigen Regionen Ostdeutschlands max. 50 % für kleine und mittlere Unternehmen und max. 35 % für die sonstigen Unternehmen.
Förderhöchstsatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturprojekte:
Für die Kommunen von besonderer Bedeutung ist der Beschluß des Bund-Länder-Planungsausschusses zur Änderung der Ziffer 7.1, Teil II des 25. Rahmenplans, wonach Satz 2 folgende Fassung erhält: "Die Förderung beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Kosten". Dieser Beschluß gilt für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Förderregelung im Bundesanzeiger gestellt werden.
Az.: III 750 - 20