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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 517/2013 vom 29.07.2013
Neuauflage des Leitfadens für DAWI
Die Europäische Kommission hat den Leitfaden für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) überarbeitet und aktualisiert. Der Leitfaden dient der Erklärung, wie die Vorschriften der EU für staatliche Beihilfen, das öffentliche Beschaffungswesen und den Binnenmarkt auf DAWI anzuwenden sind. Er erläutert über welchen Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von DAWI verfügen, welche Voraussetzungen der Rechtsakt zur Betrauung eines Anbieters mit DAWI erfüllen muss und welche Vorschriften für Ausgleichszahlungen für DAWI gelten. Darüber hinaus enthält er Antworten auf die häufigsten Fragen, die von Behörden, Nutzern und Anbietern von DAWI sowie anderen Interessenträgern an die Kommission gerichtet werden.
Inhalt des Leitfadens
Bei dem neuen Leitfaden 2013 handelt es sich um ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. Er soll die Behörden dabei unterstützen, die bei DAWI zu berücksichtigenden einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen, Binnenmarkt und insbesondere die öffentliche Auftragsvergabe besser zu verstehen und anzuwenden.
Der Leitfaden erläutert die neuen Rahmenbedingungen, die Systematik und Voraussetzungen des neuen EU-Reformpakets für DAWI. Das im Dezember 2011 verabschiedete geänderte Paket mit EU- Beihilfevorschriften für die Prüfung öffentlicher Ausgleichsleistungen für DAWI umfasst vier Rechtsakte, die für alle nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI gewähren, gelten: eine „DAWI-Mitteilung“, einen „EU-Rahmen“, den sog. „Freistellungsbeschluss“ und die sog. „De-minimis-Verordnung“ (StGB NRW-Mitteilung 10/2012 vom 25.01.2012). Dort wird u.a. erläutert, über welchen Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von DAWI verfügen, welche Anforderungen den Rechtsakt zur Betrauung eines Anbieters mit DAWI gestellt werden und welche Vorschriften für Ausgleichszahlungen für DAWI gelten.
Nach den neuen Vorschriften gilt eine sich über drei Jahre erstreckende Ausgleichszahlung von weniger als 500.000 Euro pro Unternehmen als beihilfefrei. Darüber hinaus sind Sozialdienstleistungen unabhängig von der Höhe der Ausgleichsleistung von der Anmeldepflicht befreit. Alle anderen DAWI sind von der Anmeldepflicht befreit, wenn die Ausgleichszahlungen weniger als 15 Mio. Euro pro Jahr betragen. Des Weiteren zielen die Vorschriften auf eine strengere Prüfung hoher Ausgleichsbeträge ab, da diese den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt stärker verzerren könnten. Dabei achtet die Kommission besonders auf die Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Behörden sollen laut der Kommission wann immer möglich Anreize für die Bieter schaffen, für die zu erbringenden Dienstleistungen ein hohes Maß an Effizienz anzustreben.
Der Leitfaden ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internetangebot des StGB NRW im Mitgliederbereich unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht abrufbar.
Hintergrund
Der Leitfaden wurde erstmals 2010 herausgegeben und jetzt überarbeitet, um ihn an die neuen EU-Beihilfevorschriften für DAWI anzupassen, die die Kommission im Dezember 2011 und April 2012 als so genanntes „Almunia“-Paket verabschiedet hat. Die neuen Regeln sind an die Stelle des ersten DAWI-Pakets, dem sog. „Monti-Kroes-Pakets“, aus dem Jahr 2005 getreten, das Ende 2011 ausgelaufen ist. Die Mitgliedstaaten können danach grundsätzlich weitgehend selbst festlegen, welche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind, doch prüft die Kommission dass die Finanzierung dieser Dienstleistungen aus öffentlichen Mitteln keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zur Folge haben. Im Jahr 2003 erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Prüfung von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften (Rechtssache C-280/00 Altmark Trans). In diesem Urteil ist ausgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Im „Monti-Kroes-Paket“ wurden die Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen mit dem AEUV festgelegt. Das neue „Almunia-Paket“ ersetzt dieses Regelwerk mit seinen vier Rechtsakten.
Az.: II/3 810-06