Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 174/2014 vom 14.02.2014
Neue Bestimmungen zur Wohnraumförderung 2014
Die Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW sind mit Runderlassen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW (MBWSV) vom 23.01.2014 geändert worden. Hierbei handelt es sich um folgende Bestimmungen:
- Mehrjähriges Wohnraumförderungsprogramm 2014 bis 2017 (WoFP 2014 — 2017), Runderlass vom 23.01.2014 - IV.4-250-1/14,
- Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) — Reintext (Runderlass des MBV vom 26.01.2006 in der Änderungsfassung des Runderlasses vom 23.01.2014 — IV.2-2010-02/14)
- Runderlass des MBWSV vom 23.01.2014 — IV.2-2010-02/14 zur Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB; Runderlass des MBV vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Runderlass vom 21.02.2013)
- Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL-BestandsInvest) — Reintext (Runderlass des MBV vom 26.01.2006, IVB4-31-3/2006, in der Änderungsfassung des Runderlasses vom 23.01.2014, IV.7-31-03/2014)
- Runderlass des MBWSV vom 23.01.2014 — IV.7-31-03/2014 zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL-BestandsInvest; Runderlass des MBV vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Runderlass vom 01.10.2013).
Wie mit Schnellbrief Nr. 8 vom 21.01.2014 mitgeteilt, sieht das Wohnraumförderungsprogramm 2014 — wie im Jahr 2013 — ein Gesamtvolumen von 800 Mio. Euro vor. Auch die Aufteilung auf die einzelnen Förderbereiche mit 450 Mio. Euro für den Mietwohnraum, 80 Mio. Euro für den Neubau und Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, 150 Mio. Euro für Bestandsinvestitionen, 70 Mio. Euro für die Unterstützung von Maßnahmen der Quartiersentwicklung und 50 Mio. Euro für die Förderung des studentischen Wohnens ist gleich geblieben.
Anders als bisher gilt das Wohnraumförderungsprogramm nicht mehr für ein Jahr, sondern für den Zeitraum von 2014 bis 2017. Auf diese Weise sollen verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau geschaffen werden. Wesentliche Änderungen gab es auch bei den Förderkonditionen:
- Erstmalig ist die Zuweisung von Globalbudgets an die Bewilligungsbehörden möglich. Statt separater Budgets für die Bereiche Mietwohnungsförderung, Eigentumsförderung und Bestandsförderung erhalten die Bewilligungsbehörden ein Gesamtbudget und können selbst entscheiden, in welchem Umfang sie jeweils den Neubau von Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie Investitionen in den Bestand für erforderlich halten. Voraussetzung ist, dass die Bewilligungsbehörden ein wohnungspolitisches Handlungskonzept erstellt haben.
- Durch die Anhebung der Grundpauschalen im Mietwohnungsneubau sowie die Anhebung der Bewilligungsmieten werden die Förderkonditionen erheblich verbessert. Dies soll die Akzeptanz des Förderprogramms bei Investoren erhöhen.
- Ergänzend zur üblichen Darlehensförderung ist erstmalig die Gewährung von Tilgungsnachlässen möglich. Vorgesehen ist der Einsatz von Tilgungsnachlässen in einem Umfang von 10 % der für den Neubau von Mietwohnungen bzw. die Neuschaffung von Mietwohnungen im Bestand gewährten Grundpauschale in Gemeinden mit dem Mietniveau M4. Für die Aufbereitung von Brachflächen kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 50 % gewährt werden, für Maßnahmen der energetischen Sanierung in Höhe von 20 %.
- Um im Rahmen der Quartiersentwicklung die Realisierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen zu erleichtern, kann im Falle des Ersatzwohnungsbaus auch der Abriss von Wohnraum mit Zusatzdarlehen gefördert werden.
- Kosten des sozialplanerischen Vorlaufs bei der Erstellung von Quartierskonzepten sind ebenfalls förderfähig.
Das Wohnraumförderungsprogramm 2014, die Reintexte der Förderbestimmungen sowie die jeweiligen Änderungserlasse sind für Mitgliedskommunen des StGB NRW im Mitgliedsbereich des Internetangebotes des Städte- und Gemeindebundes unter der Rubrik Fachinfo/Service≥Fachgebiete≥Bauen und Vergabe≥Wohnraumförderungsgesetz unter dem Verzeichnis „Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2014“ abrufbar.
Az.: II gr-ko