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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 511/2008 vom 25.08.2008
Neue Bürgschaftsmitteilung der Europäischen Kommission
Gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Eine Beihilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einem Unternehmen oder Produktionszweig unmittelbar durch eine staatliche Stelle oder über eine dem Staat zurechenbare öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird und dem keine angemessene (in der Regel marktübliche) Gegenleistung gegenübersteht. Ein solcher Vorteil ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ihn das Unternehmen oder der Produktionszweig unter Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Nach Auffassung der für die Überwachung von Beihilfen zuständigen Europäischen Kommission können auch Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen der öffentlichen Hand diese Voraussetzungen erfüllen. Mit der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom 20. Juni 2008 bestimmt die Europäische Kommission näher, unter welchen Voraussetzungen eine Bürgschaft oder eine Haftungsverpflichtung keine Beihilfe darstellt und wie gegebenenfalls der Beihilfewert zu ermitteln ist. Die neue Bürgschaftsmitteilung, die die Bürgschaftsmitteilung vom 11.03.2000 (vgl. dazu insbesondere auch unseren Schnellbrief Nr. 95 vom 04.07.2007) ablöst, ist im Intranet des Verbandes unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht für Mitgliedskommunen abrufbar.
Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben eine Handreichung zur neuen Bürgschaftsmitteilung erarbeitet. Diese soll in Kürze veröffentlicht werden. Wir werden darüber in den MITTEILUNGEN berichten.
Az.: 810-06