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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 461/1997 vom 05.09.1997
Neue Düngemittelverordnung und Düngeverordnung
Am 24.07.1997 ist die von der Bundesregierung verabschiedete 2. Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl I 1997, Seite 1835 ff.). Mit dieser Verordnung sind die Düngemittelverordnung (BGBl I 1997, Seite 1835) und die Düngeverordnung (BGBl I 1997, Seite 1851) geändert worden. Mit der Änderung der Düngemittelverordnung ist der Einsatz von sogenannten Sekundärrohstoffdüngern nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (z.B. Klärschlamm, Biokompost) nunmehr wieder gesetzlich zugelassen. Mit dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG am 07. Oktober 1996 war im Zusammenhang mit der Aufbringung von Sekundärrohstoffdüngern (z.B. Klärschlamm) auf landwirtschaftliche Flächen eine Regelungslücke entstanden, weshalb durch das Bundesumweltministerium und die zuständigen Landesministerien die weitere Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern (wie z.B. Klärschlamm) bis zur nunmehr erfolgten Anpassung der düngemittelrechtlichen Vorschriften übergangsweise geduldet wurde. Mit der neuen Düngemittelverordnung sind jetzt Klärschlamm und Bioabfall/Kompost als Sekundärrohstoffdüngertypen zugelassen. Nach § 1 Abs. 1 der geänderten Düngemittelverordnung sind die in der Anlage 1 zur Düngemittelverordnung festgelegten Düngemitteltypen - hierzu gehören u.a. auch Klärschlamm und Bioabfälle aus privaten Haushaltungen nach Anlage 1 Abschnitt 3 a - nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 der Düngemittelverordnung zugelassen. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Düngemittelverordnung bestimmt insoweit, daß Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung einhalten und durch die weitere Aufbringung keine Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Weiterhin regelt § 1 Abs. 3 Satz 2 der Düngemittelverordnung, daß Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff sonstige Bioabfälle enthalten, gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese Bioabfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG für die landbauliche Verwertung geeignet sind. Mit der Verordnung nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die geplante Bioabfall- und Kompostverordnung gemeint, die noch nicht von der Bundesregierung beschlossen worden ist. Aufgrund zwischenzeitlich bereits aufgetretener Irritationen über das neue Düngemittelrecht, hat die Geschäftsstelle das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium gesondert angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, welche Auswirkungen sich konkret nunmehr für die Sekundärrohstoffdünger Klärschlamm und Bioabfall/Kompost aus dem geänderten Düngemittelrecht ergeben. Die Geschäftsstelle wird über die Stellungnahmen berichten, sobald diese vorliegen.
Az.: IV/2 31-75