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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 501/2003 vom 06.06.2003
Neue Einkommensteuerverteilungsschlüssel und Befreiung von Aufbauhilfefonds
Am 23. Mai 2003 hat der Bundesrat die Änderungen des Gemeindefinanzreformgesetzes beschlossen, die vor allem neue Einkommensteuerverteilungsschlüssel regeln (Bundestagsdrucksache 15/510) und durch die gleichzeitig gebilligte Rechtsverordnung hierzu (Bundesratsdrucksache 228/03) näher erläutert werden. In dieses Änderungsgesetz wurde noch durch einen Erweiterungsbeschluss (Bundesratsdrucksache 268/03) die Befreiung der Gemeinden von der Mitfinanzierung des Aufbauhilfefonds, der Flutschäden beseitigen hilft, aufgenommen.
Die neue Berechnung der Verteilungsschlüssel beim Einkommensteueranteil tritt rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft. Im Wesentlichen ist vorgesehen, dass die Verteilungsschlüssel auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik 1998 umgestellt und dass gleichzeitig die Höchstbeträge (Kappungsgrenzen) von 20.000 / 40.000 € auf 25.000 / 50.000 € in den Gemeinden der neuen Länder und von 25.000 / 50.000 € auf 30.000 / 60.000 € in den Gemeinden der alten Länder angehoben werden. Zusätzlich wird künftig der 1996 erfolgte Systemwechsel beim Familienleistungsausgleich beim Verteilungsschlüssel berücksichtigt.
Daneben sieht das Gesetz vor, dass die Neuregelung der Verteilungsschlüssel beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um ein Jahr auf den 01.01.2004 verschoben wird. Diese Regelung ist seit einer Besprechung am 26. Mai 2003 im BMF nun wieder überholt.
Die Befreiung der Gemeinden von der Mitfinanzierung des Aufbauhilfefonds ist Teil des Maßnahmenkatalogs, den Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung am 14. März vorgetragen hat. Hierbei geht es um die Rückgabe der vorgesehenen Kürzungen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, über die die Gemeinden nach der Oderflut im vergangenen Sommer durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 zur Mitfinanzierung des Aufbauhilfefonds herangezogen worden waren. Die nunmehr erfolgte Befreiung hiervon entlastet die Gemeinden einmalig um 819 Mrd. Euro.
Az.: IV/1 921-03