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StGB NRW-Mitteilung 23/2017 vom 12.12.2016
Neue Entschädigungsverordnung und Änderung der Muster-Hauptsatzung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen abgedruckt und wird wie angekündigt zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die geänderte Entschädigungsverordnung legt den erhöhten 1-fachen Satz für Ausschussvorsitzende sowie den 1,5-fachen Satz für stellvertretende Fraktionsvorsitzende fest. Ebenso macht die Entschädigungsverordnung nun landeseinheitliche Vorgaben zum Verdienstausfall (Regelstundensatz von 8,84 EUR/Stunde, der in der Hauptsatzung erhöht werden kann, sowie eine fixe Höchstgrenze von 80,00 EUR/Stunde).
Das Dokument ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Verbands-Internetangebot (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service/ Recht und Verfassung/ Entschädigungsverordnung abrufbar.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle hat die Änderung der Entschädigungsverordnung zum Anlass genommen, die Musterhauptsatzung zu ändern. Die Musterhauptsatzung enthält damit eine fakultative Formulierung, mit der die Räte weitere Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW (zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende) nach § 46 Satz 2 GO NRW ausnehmen können.
Ebenso wurden die Regelungen bzgl. des Verdienstausfalls teilweise geändert und die Muster-Hauptsatzung entsprechend angepasst. § 3a Abs. 1 EntschVO sieht jetzt einen Mindestregelstundensatz von derzeit 8,84 EUR vor, der in der örtlichen Hauptsatzung höher festgelegt werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 EUR/Stunde gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO ist nunmehr landesweit durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.
Die überarbeitete Muster-Hauptsatzung ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Verbands-Internetangebot (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service/ Mustersatzungen abrufbar.
Az.: 13.0.2-001/001