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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 477/2018 vom 20.08.2018
Neue Abfall-Richtlinien der EU von Mai 2018
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.06.2018 (L 150, S. 93 ff.) sind die neuen EU-Abfall-Richtlinien vom 30.05.2018 veröffentlicht worden. Der Rat der Europäischen Union hat den sog. Änderungsrichtlinien am 22.05.2018 zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte bereits am 18.04.2018 seine Zustimmung erteilt. Die neuen EU-Abfall-Richtlinien müssen bis zum 05.07.2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu muss auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geändert werden:
- Mit der EU-Richtlinie 2018/851 vom 30.05.2018 wird die EU-Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle geändert, die im Wesentlichen im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) ihre Umsetzung in deutsches Recht erfahren hat.
- Mit der EU-Richtlinie 2018/850 vom 30.05.2018 wird die EU-Deponie-Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien geändert. Wesentlicher Inhalt dieser Richtlinie ist, dass die maximale Deponierate ab dem Jahr 2035 nur noch 10 % betragen darf.
- Weiterhin wird mit der EU-Richtlinie 2018/849 vom 30.05.2018 die EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, die EU-Richtlinie 2006/66/EG über Batterien/Akkumulatoren und Altbatterien/Altakkumulatoren sowie die EU-Richtlinie 2012/19/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte geändert.
- Schlussendlich wird mit der Richtlinie 2018/852/EG vom 30.05.2018 auch die EU-Richtlinie 94/92/EG über Verpackungen geändert.
Ein wichtiges Ziel der EU-Änderungs-Richtlinien ist die Verbesserung der Recyclingziele für die Siedlungsabfälle. Ab 2025 müssen mindestens 55 % des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60 % und ab 2035 65 %. Dabei wird die neue Berechnungsmethode dazu führen, dass die von Deutschland bisher gemeldete Recyclingrate von 67 % zunächst auf einen niedrigeren Wert sinken wird, weil künftig nicht mehr die Ausgangsmenge für das Recycling, sondern das recycelte Material die Bemessungsgrundlage bildet.
Insgesamt werden deshalb bis zum 05.07.2020 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das ab dem 01.01.2019 geltende Verpackungsgesetz (VerpackG), das Batteriegesetz (BattG), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Altauto-Verordnung sowie die Deponieverordnung (DepV) geändert und an die Inhalt der neuen EU-Abfallrichtlinien aus dem Jahr 2018 werden müssen. Änderungsentwürfe des Bundes liegen bislang allerdings noch nicht vor.
Az.: 25.0.2.1 qu