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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 291/2024 vom 30.04.2024
Neue EU-Gebäuderichtlinie verabschiedet
Auf dem Weg zu emissionsfreien Gebäuden bis 2050 hat der Rat der Europäischen Union am 12. April 2024 eine überarbeitete „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EU-Gebäuderichtlinie, EPBD) angenommen. Diese Richtlinie ist Teil des „Fit for 55“-Pakets und zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Energiearmut in der EU zu bekämpfen. Als nächster Schritt wird die Richtlinie unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Richtlinie in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu integrieren.
Mehr als ein Drittel der Treibhausgasemissionen in der EU entfallen derzeit auf Gebäude. Gemäß den neuen Vorschriften sollen bis 2030 alle neu errichteten Gebäude emissionsfrei sein, und bis 2050 soll der gesamte Gebäudebestand der EU in einen emissionsfreien Zustand umgewandelt werden. Die bestehende Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von neuen Gebäuden und renovierten Bestandsgebäuden fest. Die überarbeitete Richtlinie legt Mindeststandards für die Energieeffizienz von Nichtwohngebäude fest, um sicherzustellen, dass diese Gebäude die vorgegebene maximale Menge an Primär- oder Endenergie pro Quadratmeter jährlich nicht überschreiten.
Gemäß den neuen Regeln sollen bis 2030 alle Nichtwohngebäude, die zu den 16 Prozent der am ineffizientesten eingestuften Gebäuden gehören, und bis 2033 die 26 Prozent der schlechtesten Gebäude in Bezug auf Energieeffizienz verbessert werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmte Gebäude von diesen Vorschriften auszunehmen, wie beispielsweise historische Gebäude oder religiöse Stätten. Im Hinblick auf Wohngebäude werden die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20–22 Prozent gesenkt wird. Mindestens 55 Prozent dieser Energieeinsparungen sollen durch die Renovierung der 43 Prozent ineffizientesten Wohngebäude erreicht werden. Die neuen Vorschriften werden auch die Installation geeigneter Solarenergieanlagen in neuen Gebäuden, öffentlichen Gebäuden und renovierten Nichtwohngebäuden sicherstellen. Zudem wird eine nachhaltige Mobilitätsinfrastruktur bereitgestellt, einschließlich Ladestationen für Elektrofahrzeuge in oder neben Gebäuden, Vorverkabelung oder Rohrleitungen zur Unterbringung zukünftiger Infrastruktur sowie Fahrradparkplätze. Um den Bausektor zu dekarbonisieren, werden nationale Gebäuderenovierungspläne eine Roadmap enthalten, um Kessel mit fossilen Brennstoffen bis 2040 auslaufen zu lassen.
Die EPBD gibt keine individuellen Sanierungspflichten für Wohngebäude vor, sondern macht allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs über den gesamten Wohngebäudebestand. Lediglich für Nichtwohngebäude sind Sanierungspflichten für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude vorgesehen.
Der "Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040“ wird lediglich als „indikatives Ziel“ beschrieben. Hier haben die Mitgliedsstaaten Spielräume zur Erreichung des Gesamtziels eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050.
Für Neubauten über 1.000 m² wird ab 2028 und für alle Neubauten wird ab 2030 eine Verpflichtung zur Berechnung und Darstellung des "Lebenszyklus-Treibhauspotenzials" eingeführt. Damit wird die Erstellung einer Ökobilanz bzw. LCA-Berechnung für alle Neubauten obligatorisch.
Die neuen Regeln in der überarbeitenden Richtlinie betreffen auch die deutschen Kommunen, insbesondere in Bezug auf kommunale Liegenschaften und öffentliche Gebäude in kommunalem Besitz, die gemäß diesen neuen Richtlinien renoviert oder gebaut werden müssen. Dies stellt insbesondere eine finanzielle Herausforderung für die Kommunen dar.
Die EU arbeitete seit 2021 an einer Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie, die insbesondere aufgrund möglicher Sanierungsverpflichtungen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wurde.
Weitere Informationen: Pressemitteilung: https://www.consilium.europa.eu
Az.: 20.3.2-005/001 gr