Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 579/2024 vom 16.08.2024

Neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren

Die EU-Richtlinie 2024/1799 „Recht auf Reparatur“ ist am 31. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und ab dem 31. Juli 2026 anwenden. Ziel der Richtlinie ist, den Verbrauchern eine einfachere, schnellere und transparentere Reparatur von Waren zu ermöglichen und somit deren Nutzungsdauer zu verlängern und etwaige Abfallaufkommen zu verringern. Die Richtlinie ist Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der EU, dem sogenannten Green Deal und ergänzt das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel. Demnach soll das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert und ein nachhaltigerer Konsum gefördert werden. Um die Wirksamkeit dieser Richtlinie verfolgen zu können, veröffentlicht die Kommission bis zum 31. Juli 2031 einen Bericht, in dem der Beitrag zur Förderung der Reparatur sowie zur Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur innerhalb der gesetzlichen Garantie bewertet und die Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher geprüft werden.

Um die Verbraucher zu ermutigen, ihre Waren länger zu nutzen und infolgedessen eine vorzeitige Entsorgung von reparierbaren Waren zu vermeiden, wurden einige Maßnahmen zur Förderung der Reparatur definiert:

Verpflichtung zur Reparatur

Die erste Maßnahme ist die Verpflichtung zur Reparatur. Hersteller von Produkten, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union haben, sind demnach verpflichtet, bestimmte Produkte innerhalb einer angemessenen Frist und zu einem angemessenen Preis zu reparieren, sofern der Verbraucher dies wünscht. Betroffen sind Produkte, für die nach EU-Recht Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten und die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind. Dies gilt beispielsweise für Haushaltswaschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger und Mobiltelefone. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sind in den produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. Es besteht keine Pflicht zur Reparatur, sofern sich eine solche als unmöglich erweist. In diesem Fall können Konsumenten generalüberholte Waren als Ersatz angeboten werden. Hersteller sind unter anderem auch verpflichtet, den Zugang zu Ersatzteilen zu angemessenen Preisen zu ermöglichen. Damit Reparaturen noch transparenter sind, müssen sie die Verbraucher über Richtpreise für typische Reparaturen informieren und Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen gewähren. So können Verbraucher die Reparatur auch bei anderen Reparaturbetrieben durchführen lassen oder können dies potenziell selbst tun.

Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber können Aufträge für die Reparatur auch untervergeben. Diese sollte möglichst nah beim Verbraucher erfolgen, um unnötige Emissionen und Versandkosten zu vermeiden.

Europäische Online-Plattform

Eine weitere Maßnahme ist die Etablierung einer europäischen Online-Plattform für Reparaturen. Diese soll als Erweiterung des Portals „Ihr Europa“ eingerichtet werden. Diese Plattform soll es den Verbrauchern erleichtern, Reparaturbetriebe und gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren oder Käufer von fehlerhaften Waren, die überholt werden sollen, zu finden. Die Informationen auf der jeweiligen Plattform müssen laufend durch die nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten selbst benannt werden, aktualisiert werden. Zudem sind sie für die Überwachung der Daten verantwortlich, um ungültige Informationen zu identifizieren und zu entfernen. Wenn Mitgliedstaaten bereits über eine nationale Plattform verfügen, die den Anforderungen entspricht, können sie auch diese nutzen und müssen keine nationale Sektion in der europäischen Online-Plattform einrichten. Nutzen sie die europäische Online-Plattform, bleibt es ihnen überlassen, wie sie Teilnehmende für die nationalen Sektionen gewinnen. Dies kann zum Beispiel durch die Möglichkeit der Selbstregistrierung oder durch Import aus bestehenden Datenbanken mit Zustimmung der Reparaturbetriebe erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen die Verbraucher auf die Europäische Online-Plattform aufmerksam machen, beispielweise durch Werbung auf nationalen Websites oder Kommunikations-kampagnen.

Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür entscheiden, Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen festzulegen. Dabei kann es sich um Kriterien für die berufliche Qualifikationen oder die Einhaltung anwendbarer freiwilliger europäischer oder nationaler Qualitätsstandards für Reparaturen handeln.

Verlängerung der gesetzlichen Garantie

Zudem wird die gesetzliche Garantie nach der Reparatur verlängert. Damit wird die bestehende Richtlinie (EU) 2019/771 über den Warenkauf geändert. Lassen die Verbraucher ihre Waren reparieren, bekommen sie ein zusätzliches Jahr der gesetzlichen Garantie. Dies gilt allerdings nur, wenn die Reparatur im Rahmen der ursprünglichen gesetzlichen Garantie stattfindet.

Nationale Maßnahmen

Es sollen auch nationale Maßnahmen zur Förderung der Reparatur eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch selbst entscheiden, wie diese aussehen sollen, sie müssen jedoch mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen. Dies können sie in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Maßnahmen umsetzen, zum Beispiel als Informationskampagnen oder Schulungen zu Reparaturfähigkeiten. Zudem können sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 31. Juli 2029 über die jeweiligen Maßnahmen informieren.

Europäisches Reparaturinformationsformular

Als abschließende Maßnahme wird die Einführung eines Europäischen Reparaturinformationsformulars genannt. Damit können Reparaturbetriebe den Verbrauchern Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in einem standardisierten Formular anbieten. Somit sind verschiedene Angebote leicht vergleichbar. Wird das Formular bereitgestellt, müssen die darin festgelegten Bedingungen 30 Tage lang gültig bleiben. Die Ausstellung des Formulars ist jedoch freiwillig.

Die Mitgliedstaaten können auch Maßnahmen ergreifen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Sie können beispielsweise Reparaturzentren einrichten oder finanzielle Anreize für die Reparatur von Waren schaffen. Eine weitere Möglichkeit ist die Organisierung lokaler Reparaturinitiativen, wie zum Beispiel Reparaturcafés.

Weitere Informationen unter EU-Richtlinie 2024/1799: https://eur-lex.europa.eu

Az.: 25.0.1-004/001

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