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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 769/2023 vom 16.11.2023
Neue EU-Schwellenwerte
Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte für Auftragswerte veröffentlicht, ab deren Erreichen Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in den Jahren 2024 und 2025 nach den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts erfolgen müssen. (In Deutschland sind diese Vorgaben insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) umgesetzt.)
Für öffentliche Auftraggeber gelten aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte:
- Bauaufträge 5.538.000 EUR (5.382.000 EUR)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 EUR (215.000 EUR)
Für Sektorenauftraggeber, d. h. bei Beschaffungen in den Bereichen Energie- und Trinkwasserversorgung sowie Verkehr, gelten aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte:
- Bauaufträge 5.538.000 EUR (5.382.000 EUR)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge 443.000 EUR (431.000 EUR)
Für Konzessionsgeber wird aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 für die Vergabe von Dienstleistungs- und Baukonzessionen der Schwellenwert von 5.382.000 EUR auf 5.538.000 EUR angehoben.
Die Schwellenwerte für Soziale und besondere Dienstleistungen betragen unverändert 750.000 EUR für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 EUR für Sektorenauftraggeber.
Die vorgenannten Angaben enthalten Netto-Werte. In Klammern stehen die noch bis 31.12.2023 geltenden Werte.
Az.: 21.1.1.2-004/001