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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 214/2022 vom 12.04.2022
Neue EU-Vorschriften zu Mehrwertsteuersätzen
Nachdem das EU-Parlament den Änderungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie am 09.03.2022 zugestimmt hatte, wurden diese am 06.04.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit sind die neuen Regeln in Kraft getreten.
Im Januar 2018 stellte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Mehrwertsteuersätze vor. Die neuen Regeln räumen den Mitgliedsstaaten einen größeren Gestaltungsraum bei der Festlegung nationaler Mehrwertsteuersätze ein.
Den neuen Regelungen zufolge soll es den Mitgliedsstaaten möglich sein, für Abwasserleistungen den ermäßigten Steuersatz (in Deutschland 7 Prozent) einzuführen. Zu beachten ist, dass die hoheitliche Abwasserbeseitigung nichtsteuerbar ist, also nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Lediglich in den Fällen, in denen es aufgrund besonderer Gestaltungen zur Steuerbarkeit kommt, könnte der deutsche Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz anordnen.
Für Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) können die Mitgliedsstaaten ohne das bisher notwendige vorgeschaltete Prüfverfahren der EU-Kommission den ermäßigten Steuersatz festlegen. Ab dem 01.01.2030 entfällt die Möglichkeit, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden für Erdgas. Für Benzin und Diesel kann nach wie vor kein ermäßigter Steuersatz eingeführt werden.
Zudem ist es den Mitgliedsstaaten nun möglich, für bestimmte Leistungen bzw. Gegenstände einen Steuersatz von unter 5 Prozent festzulegen. Auch ein sog. „Null-Steuersatz“, also eine Steuerbefreiung, bei der dennoch das Recht zum Vorsteuerabzug besteht, wäre demnach möglich. Möglich ist dies unter anderem für Wasserlieferungen, den ÖPNV sowie für Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Die genannten Änderungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wirken sich nicht unmittelbar in Deutschland aus. Der Gesetzgeber müsste von den neu eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen, indem er entsprechende Änderungen im Umsatzsteuergesetz vornimmt.
Az.: 41.6.8.2-002/002 mu