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StGB NRW-Mitteilung 297/2012 vom 25.05.2012
Neue GEMA-Vergütungssätze für Veranstaltungen
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ändert mit Wirkung zum 01.01.2013 gemäß § 13 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Tarife für Veranstaltungen mit Live-Musik oder Tonträger-Wiedergabe. Statt der bisherigen Tarife U-VK (Live-Musik) und M-U (Tonträger) gelten dann für alle Veranstaltungen die neuen Vergütungssätze U-V (Live-Musik) und M-V (Tonträger). Reine Konzerte sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Die bisherige Vergütung auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche und der Eintrittshöhe bleibt grundsätzlich bestehen. Die Höhe der Vergütung steigt linear in Relation zur wirtschaftlichen Größe der Veranstaltung. Während kleine Veranstaltungen mit niedrigem Eintritt bessergestellt werden ergibt sich für größere Veranstaltungen eine höhere Vergütung. Mit der Änderung verfolgt die GEMA die Ziele der Ausgewogenheit und Vereinfachung des Tarifrechts.
Bei kommunalen Freiluft-Veranstaltungen wie Bürger-, Straßen- oder Stadtfesten wird die Veranstaltungsfläche vom ersten bis zum letzten Stand (Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (Breite) errechnet. Der BGH hat diese Berechnungsmethode mit Urteil v. 27.10.2011 (I ZR 125/10, I ZR 175/10) grundsätzlich für zulässig erklärt.
Nähere Informationen zu den neuen Tarifen stellt die GEMA unter www.gema.de/Veranstaltungstarife bereit. Rückfragen beantwortet die jeweils zuständige Bezirksdirektion (www.gema.de/plz-suche).
Zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände besteht ein Gesamtvertrag, auf dessen Basis die Kommunen einen Nachlass von 20 % auf alle GEMA-Tarife erhalten. (Quelle: DStGB Aktuell 1912 vom 11.05.12)
Az.: IV/2 320-12