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StGB NRW-Mitteilung 549/2002 vom 05.09.2002
Neue Heimmitwirkungsverordnung in Kraft
Zum 1. August 2002 ist die novellierte Heimmitwirkungsverordnung in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 53 S. 2890 ). Sie verbessert die Voraussetzungen zur Bildung des Heimbeirats, der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, und erweitert seine Rechte. Die Novelle der Heimmitwirkungsverordnung konkretisiert das Heimgesetz, das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Künftig können auch Angehörige oder Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen in den Heimbeirat gewählt werden. Ferner muß künftig der Heimbeirat an Vergütungsverhandlungen und an Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen beteiligt werden. Heimentgelte dürfen nicht rückwirkend erhöht werden, sondern müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens vier Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
Schließlich wurden die Regelungen über Heimbeiräte neu gestaltet. Die Heimbeiräte haben künftig Anspruch auf Schulung, die ihnen Kenntnisse über das Heimrecht vermittelt. Der Heimträger hat die erforderlichen Schulungskosten zu übernehmen. Der Heimbeirat soll künftig mindestens einmal im Jahr eine Bewohnerversammlung abhalten, in der er Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt.
Die Amtszeit des Heimbeirates in Behinderteneinrichtungen wird von zwei auf vier Jahre verlängert. Ein Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims für zwei Jahre, in Behinderteneinrichtungen künftig für vier Jahre, gewählt. Er soll an allen Angelegenheiten des Heimbetriebs beteiligt werden. In Heimen mit bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern besteht der Heimbeirat aus drei Mitgliedern, in Heimen mit 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf, in Heimen mit 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben und in Heimen mit über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
Az.: III 872