Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 177/2024 vom 28.02.2024

Neue KFW-Heizungsförderung

Am 27.02.2024 ist das neue KFW-Förderprogramm „Wohngebäude 458“ in Kraft getreten.

Es beruht auf der reformierten Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), die Ende Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (siehe hierzu Mitteilung Nr. 48 vom 09.01.2024).

Das zur Umsetzung der am 01.01.2024 in Kraft getretenen GEG-Novelle (Gesetz für erneuerbares Heizen) geschaffene Förderprogramm sieht für den Kauf und den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung für Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern (Privatpersonen) einen Zuschuss bis zu 23.500 Euro vor. Dabei werden Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro berücksichtigt, von denen maximal 70 % als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro gewährt werden können.

Neben einer Grundförderung von 30 % und einem Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % (bei einem Umstieg bis Ende 2028) kann bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro zusätzlich ein Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragt werden, so dass die maximale Förderhöhe von 70 % entsteht. Für Wärmepumpen wird außerdem ein Effizienz-Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird, der auf die maximale Förderung von 70 % angerechnet wird. Zusätzlich auf die maximale 70%-Förderung wird für die Errichtung von Biomasseanlagen ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro gezahlt, wenn diese nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten.

Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) antragsberechtigt, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.

Ab August 2024 kommen dann Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften hinzu, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Ebenfalls für August 2024 ist eine Heizungsförderung für kommunale Wohn- und Nichtwohngebäude angekündigt.

Das Geld für die Heizungsförderung speist sich aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Die Mittel in diesem Fonds sind zwar nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2023 reduziert worden, für den Heizungstausch und die Sanierung von Gebäuden stehen in diesem Jahr aber 16,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Ausgezahlt werden die Fördergelder über die Förderbank KfW, auf deren Kundenportal sich Antragsteller für die Antragstellung registrieren müssen.

Weitere Informationen zu den Förderkonditionen und zum Antragsverfahren können unter folgendem Link abgerufen werden. Dort ist auch eine FAQ-Liste mit Antworten zu häufig gestellten Fragen hinterlegt:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/

Az.: 20.3.2-004/006

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