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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 634/2002 vom 05.10.2002
Neue Muster-Abfallentsorgungssatzung
Mit Datum vom 17. September 2002 hat die Geschäftsstelle des StGB NRW eine neue Muster-Satzung über die Abfallentsorgung herausgegeben. Die neue Muster-Abfallent-sorgungssatzung dient der Umsetzung der am 01.01.2003 in Kraft tretenden Gewerbeabfallverordnung (BGBl. I, 2002, S. 1938 ff.).
Wesentlicher Kern der Gewerbeabfallverordnung ist, daß nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), eine sog. Pflicht-Restmülltonne der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger benutzen muß. Die neue Muster-Abfallentsorgungssatzung ist in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt worden. Die neue Mustersatzung orientiert sich im Hinblick auf die Neuregelungen außerdem an der Muster-Satzung der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene und der kommunalen Fachverbände (VKU, VKS), die Ende August 2002 fertiggestellt worden ist.
Insgesamt enthält die neue Muster-Abfallsatzung lediglich in den §§ 6, 11 und 18 Änderungen in Anpassung an die zum 01.01.2003 in Kraft tretende Gewerbeabfallverordnung. Die Änderungen in den §§ 6, 11 und 18 sind jeweils durch Fettdruck in der neuen Muster-Satzung gekennzeichnet. Der StGB NRW hat darauf geachtet, daß der Änderungsbedarf in bezug auf die neue Muster-Satzung (Stand: 16.09.2002) im Vergleich zur alten Muster-Satzung (Stand: 19.03.1999) möglichst gering ist, so daß eine Satzungsänderung möglichst kurzfristig eingeleitet und bis zum 01.01.2003 durchgeführt werden kann. Mit Blick auf die Änderungen in den §§ 6, 11 und 18 wird insbesondere auf die erläuternden Anmerkungen 20 bis 22 , 33 bis 46 und 57 in der neuen Muster-Satzung verwiesen.
Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen:
Die Neuregelungen in den §§6, 11 und 18 der neuen Muster-Satzung sind lediglich eine Empfehlung. Dieses gilt insbesondere für die in § 11 Abs. 3 der Muster-Abfallsatzung festgelegten Einwohnergleichwerte. Diese Einwohnergleichwerte dienen lediglich dazu, den Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die keine privaten Haushaltungen sind (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe) ein Mindest-Gefäßvolumen im Hinblick auf die Pflichtrestmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung zuzuteilen. Abrechnungsmaßstab für die zu erhebende Abfallgebühr wird danach allein die Größe des zugeteilten Abfallgefäßes sein.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die Einwohnergleichwerte nur dazu dienen, ein sog. Mindest-Restmüllvolumen satzungsrechtlich festzulegen. Dieses Mindest-Restmüllvolumen wird nur dann zur Anwendung gebracht, wenn ein Abfallerzeuger/Abfallbesitzer, der kein privater Haushalt ist, eine Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung in Anspruch nehmen will, die offensichtlich zu klein ist, um die Restmüllmengen aufzunehmen. Dieses bedeutet konkret: Nimmt ein Industrie- und Gewerbebetrieb ein 240 l-Restmüllgefäß in Benutzung und wird auf der Grundlage der Einwohnergleichwerte festgestellt, daß dieses Restmüllvolumen ausreichend ist, so kommen die Einwohnergleichwerte aus der Mustersatzung überhaupt nicht zur Anwendung. Möchte aber ein Industrie- und Gewerbebetrieb, der z.Zt. ein 1.100 l-Restmüllgefäß in Benutzung hat, auf ein 60 l-Restmüllgefäß als sog. Pflichtrestmülltonne i.S.d. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung umsteigen und ergibt sich aus dem satzungsrechtlich festgelegten Einwohnergleichwerten, daß dieses Restmüllvolumen auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl viel zu klein bemessen ist, so wird ihm in diesem Fall das auf der Grundlage der Einwohnergleichwerte berechnete Mindestrestmüllvolumen zugeteilt. Vor diesem Hintergrund sollen die Einwohnergleichwerte in § 11 Abs. 3 der neuen Muster-Satzung verhindern, daß durch Abfallbesitzer/-erzeuger, die keine privaten Haushaltungen sind, lediglich das kleinste Restmüllgefäß (z.B. 35 Liter) als Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung in Benutzung genommen wird, obwohl tatsächlich ein Bedarf für ein größeres Gefäßvolumen besteht.
Die neue Muster-Satzung ist mit Schnellbrief vom 18. September 2002 an die Städte und Gemeinden versandt worden und kann auch im Intranet des StGB NRW abgerufen werden.
Az.: II/2 31-10 qu/g